Ist die Befristung meines Arbeitsvertrags zur Erprobung gerechtfertigt?
betrifft Arbeitnehmerinnen, Schwangere, Arbeitgeber
Das hängt vor allem von der Qualifikation ab. Die Zeit der Erprobung muss in einem ausgewogenen Verhältnis zu Ausbildung und angestrebter Verwendung stehen; je höher die Qualifikation, desto länger darf befristet werden. Wesentlich ist außerdem, ob im Betrieb für solche Tätigkeiten überhaupt befristete Verträge üblich sind. Wird generell befristet, scheidet eine Umgehungsabsicht des Dienstgebers jedenfalls aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 25.07.2017 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses zur Erprobung ist dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Zeit der Erprobung in einem ausgewogenen Verhältnis zur Ausbildung und der angestrebten Verwendung steht. Je höher die Qualifikation ist, desto länger wird ein solches befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart werden können, um noch ein sachlich gerechtfertigtes zu sein. Wesentlich ist auch, ob im Unternehmen des Dienstgebers für die in Frage kommenden Verwendungen grundsätzlich - gleichgültig, ob es sich um einen männlichen oder einen weiblichen Dienstnehmer handelt - befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen werden. Bei einer generellen Befristung von Arbeitsverhältnissen scheidet eine Umgehungsabsicht des Dienstgebers jedenfalls aus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- 6-monatige Befristung für die eine längere Einschulung und EDV-Kenntnisse erfordernde komplexe Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Rechnungswesen einer Versicherung sachlich gerechtfertigt.OGH 8 ObA 102/04i, 20.10.2004
- Die Beurteilung kann im Wesentlichen nur anhand der konkreten Umstände im Einzelfall erfolgen. Sie stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des §502 Abs1 ZPO dar.OGH 8 ObA 102/04i, 20.10.2004
- Entscheidend ist dabei auch, ob eine höhere Qualifikation für die Ausübung der konkreten Tätigkeit erforderlich ist.OGH 8 ObA 102/04i, 20.10.2004
- Im Fall der Ausbildung zur Ordinationshilfe kann durchaus von einer höheren Qualifikation der angestrebten Verwendung ausgegangen werden, beträgt doch die Ausbildungszeit drei Jahre und beinhaltet eine praktische und eine theoretische Ausbildung (Duales System). Eine Befristung des Dienstverhältnisses auf drei Monate ist daher als sachlich gerechtfertigt im Sinn des § 10a Abs 2 MuttSchG anzusehen.OGH 8 ObA 319/01x, 08.08.2002
- Die sachliche Rechtfertigung der Befristung ist im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zu beurteilen. Wenngleich die Probezeit nur zur Prüfung der grundsätzlichen Eignung der Arbeitnehmerin dienen soll, darf nicht übersehen werden, dass an diese Eignung umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je qualifizierter der angestrebte Beruf und die dafür erforderliche Ausbildung ist.OGH 8 ObA 319/01x, 08.08.2002
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: 4 Monate zur Erprobung für Verkäuferin in Textilbranche sachlich nicht gerechtfertigt.OGH 8 ObA 51/02m, 18.04.2002
- Gleichartige Befristung sämtlicher Arbeitsverhältnisse begründet keine sachliche Rechtfertigung.OGH 8 ObA 51/02m, 18.04.2002
- Für eine die Probezeit übersteigende Befristung eines Arbeitsverhältnisses einer Regalbetreuerin oder Kassierin in einem Supermarkt oder einer Reinigungsfrau ist eine sachliche Rechtfertigung nicht erkennbar.OGH 9 ObA 326/00g, 28.02.2001
- Je höher die Qualifikation ist, desto länger kann die Befristung vereinbart werden, um noch als sachlich gerechtfertigt akzeptiert zu werden. Für gehobene Positionen, wie etwa der einer Akademikerin und EDV-Spezialistin im technischen Bereich, ist eine Erprobung sogar im Ausmaß von sechs Monaten sachlich gerechtfertigt.OGH 9 ObA 326/00g, 28.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113735 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 9 ObA 42/17t, 25.07.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 63/16d, 24.06.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
MuttSchG §10a
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