OGH 8 ObA 37/16y
Worum es ging: Ist ein Vertrag gültig, den ich unter Druck unterschrieben habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Droht Ihnen jemand mit etwas, das er an sich tun dürfte, kann die Drohung trotzdem unzulässig sein. Das ist der Fall, wenn er damit etwas erreichen will, worauf er kein Recht hat, oder wenn das Druckmittel zum verfolgten Ziel nicht passt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 22.03.2016, 11 Ra 18/16w-14
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
25 Absätze, 5.963 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2016
Geschäftszahl
8ObA37/16y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Schleinzer und Mag. Regina Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei U***** H*****, vertreten durch die Anwaltspartnerschaft Krückl Lichtl Huber Eilmsteiner in Linz, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde E*****, vertreten durch Dr. Josef Weixelbaum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Anfechtung einer Vereinbarung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. März 2016, GZ 11 Ra 18/16w-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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