Ist ein Vertrag gültig, den ich unter Druck unterschrieben habe?
günstig für Bedrohter betrifft Vertragspartner, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Konsument
Droht Ihnen jemand mit etwas, das er an sich tun dürfte, kann die Drohung trotzdem unzulässig sein. Das ist der Fall, wenn er damit etwas erreichen will, worauf er kein Recht hat, oder wenn das Druckmittel zum verfolgten Ziel nicht passt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Die Drohung mit einem Übel, durch dessen an sich erlaubte Zufügung der Drohende seine Interessen wahrt, schließt die Rechtswidrigkeit der Drohung nicht aus, wenn diese als Mittel zur Herbeiführung eines Erfolges dient, auf den der Drohende keinen Anspruch hatte oder wenn Mittel und Zweck für sich betrachtet zwar nicht rechtswidrig sind, aber das Mittel zur Erreichung dieses Zweckes nicht angemessen ist, also bei einer Inadäquanz von Mittel und Zweck.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Entscheidend ist, ob der Dienstgeber den Dienstnehmer zu einer einvernehmlichen Auflösung drängen will, weil er von seiner Rechtsposition nicht überzeugt ist.OGH 8 ObA 37/16y, 28.06.2016
- Die Frage, ob die Androhung „ungerechtfertigt“ war, ist nicht ex post, sondern vielmehr ex ante zu beurteilen (Hier: Androhung von Zwangsstrafen nach dem BWG durch die FMA, wobei die Bescheide in der Folge als rechtswidrig aufgehoben wurden).OGH 6 Ob 91/16z, 30.05.2016
- Bei dieser Beurteilung kommt es auf den Wissensstand des Arbeitgebers ex ante und nicht darauf an, ob seine Ansicht ex post aufgrund der Ergebnisse eines förmlichen Beweisverfahrens auch von den befassten Gerichten geteilt wird.OGH 8 ObA 26/14b, 26.06.2014
- Schließt ein Arbeitnehmer unter dem Eindruck einer bereits ausgesprochenen Entlassung die ihm gleichzeitig angebotene Auflösungsvereinbarung ab, so kommt es für die Redlichkeit des Arbeitgebers darauf an, ob für ihn zu diesem Zeitpunkt plausible und objektiv ausreichende Gründe für einen Entlassungsausspruch gegeben waren. Ist dies der Fall, kann nicht von der Ausübung ungerechtfertigten psychologischen Drucks die Rede sein. Ist der Arbeitgeber von der Haltbarkeit seiner Rechtsposition nicht überzeugt und will er den Arbeitnehmer gerade deswegen zur einvernehmlichen Auflösung drängen, ist die Auflösungsvereinbarung schon aus diesem Grund anfechtbar.OGH 8 ObA 26/14b, 26.06.2014
- Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.OGH 9 ObA 158/08p, 25.11.2008
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- Schließt der Arbeitnehmer unter dem Eindruck der Ankündigung des Arbeitgebers, ihn zu entlassen, eine Auflösungsvereinbarung, so kommt es darauf an, ob für den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausible und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegeben waren. Ist dies der Fall, dann kann sich der Arbeitnehmer nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei auf ihn ungerechtfertigter Druck ausgeübt worden.OGH 9 ObA 158/08p, 25.11.2008
- Entscheidend ist, ob die Drohung nach Treu und Glauben beziehungsweise nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden als angemessenes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes zu werten ist oder ob der Drohende einen Anspruch auf Erreichung gerade dieses Zweckes hatte.OGH 9 ObA 138/01m, 05.09.2001
- Ob das Mittel der Drohung aber wegen Inadäquanz verpönt ist, lässt sich immer nur an den konkreten Umständen des Einzelfalls messen.OGH 9 Ob 132/99y, 16.06.1999
- Ankündigung des Arbeitgebers, die - zulässige - Entlassung bei Selbstkündigung durch den Arbeitnehmer zurückzunehmen.OGH 9 ObA 236/98s, 25.11.1998
- § 48 ASGGOGH 9 Ob 74/90, 14.03.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014878 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 29.
- OGH 8 ObA 30/24f, 26.08.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 72/23f, 15.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 56/23k, 18.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 2/21h, 23.02.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 67/20s, 25.08.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 37/16y, 28.06.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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