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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.08.2016

OGH 8 ObA 42/16h

Worum es ging: Kann ich mein zurückgezogenes Rechtsmittel wieder aufleben lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ziehen Sie ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zurück, gelten dieselben Regeln wie bei der Zurücknahme einer Berufung. Sie können die Zurücknahme nicht an eine Bedingung knüpfen und nicht widerrufen. Die Entscheidung wird sofort rechtskräftig.

Zitierte Paragrafen

ZPO § 513

Entscheidungstext

20 Absätze, 1.201 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.08.2016

Geschäftszahl

8ObA42/16h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** C*****, vertreten durch Dr. Plankel, Dr. Mayrhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Rechnungslegung und Leistung (3.487 EUR sA), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rückziehung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei dient zur Kenntnis.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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