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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 513

§. 513. Soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnittes Abweichungen ergeben, sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Sie verlieren ihre Wirkung. Nehmen Sie die Klage im Rechtsmittelverfahren zurück, werden die bisher ergangenen Urteile wirkungslos. Das Gericht stellt das mit Beschluss ausdrücklich fest. Dasselbe gilt, wenn Sie Ihr Begehren nur einschränken.

Ein Verzicht auf ein Rechtsmittel oder dessen Rücknahme muss dem Gericht gegenüber ausdrücklich erklärt werden. Zahlen Sie den im Urteil zugesprochenen Betrag, gilt das weder als Verzicht noch als Rücknahme. Ihr bereits erhobenes Rechtsmittel bleibt aufrecht.

Nur wenn Sie es beantragen. Der Beschluss, mit dem die Zurückziehung zur Kenntnis genommen wird, enthält von sich aus keine Kostenentscheidung. Stellen Sie Ihren Kostenantrag rechtzeitig vorher, wird darüber entschieden; sonst lässt sich das später nicht mehr nachholen.

Nein, nicht mit Wirkung nach außen. Widerrufen Sie die Vollmacht Ihres Vertreters, ohne einen anderen Rechtsanwalt zu bestellen, bleibt das gegenüber Gericht und Gegenseite unwirksam.

Eine Ergänzung des Urteils kommt nur in Betracht, wenn das Gericht einen Anspruch versehentlich übergangen hat. Hat es die Entscheidung darüber dagegen bewusst abgelehnt, was sich aus der Begründung ergibt, bleibt ein Ergänzungsantrag erfolglos. Sie können das Urteil in diesem Fall aber mit einem Rechtsmittel bekämpfen.

Ja. Dass Ansprüche auf einen ausländischen Sozialversicherungsträger übergegangen sind und diesem ein Vorrecht zusteht, wird nur berücksichtigt, wenn Sie das in erster Instanz einwenden. In der Berufung ist der Einwand zu spät.

Auch wenn der Fall bereits beim Obersten Gerichtshof liegt, können beide Seiten vereinbaren, dass das Verfahren ruht. Solange dieses Ruhen dauert, entscheidet der Oberste Gerichtshof nicht in der Sache.

Das ist ein Verfahrensmangel, keine Nichtigkeit. Hat das Berufungsgericht über einen Teil Ihres Begehrens nicht entschieden, kann der Oberste Gerichtshof die Entscheidung selbst ergänzen.

Ihr Rechtsmittel muss erkennen lassen, warum Sie die Entscheidung bekämpfen und welche Entscheidung Sie anstreben. An den Wortlaut werden dabei keine strengen Anforderungen gestellt. Fehlen diese Angaben aber ganz, wird das Rechtsmittel abgelehnt; bei teilbaren Entscheidungen müssen Sie deutlich sagen, wogegen Sie sich wenden.

Sie können Ihre Klage auch noch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zurücknehmen, soweit sie Gegenstand dieses Verfahrens ist. Voraussetzung ist, dass Sie gleichzeitig auf den Anspruch verzichten.

Sie muss beim zuständigen Rechtsmittelgericht eintreffen, bevor die Entscheidung in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden. Später einlangende Schriftsätze haben keinen Einfluss mehr und werden zurückgewiesen.

Ziehen Sie die Klage während des Rechtsmittelverfahrens zurück, so verlieren auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen ihre Wirkung. Weil bei einer Klagsrücknahme in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien über die Kosten maßgeblich ist, muss ein außerhalb der Verhandlung gestellter Kostenantrag dem Kläger zur Äußerung zugestellt werden.

Ziehen Sie ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zurück, gelten dieselben Regeln wie bei der Zurücknahme einer Berufung. Sie können die Zurücknahme nicht an eine Bedingung knüpfen und nicht widerrufen. Die Entscheidung wird sofort rechtskräftig.

Für die Zurücknahme einer Revision gelten dieselben Grundsätze wie für die Zurücknahme einer Berufung. Was für das eine Rechtsmittel gilt, gilt daher auch für das andere.

Nein, nicht zwingend. Fehlt die ausdrückliche Erklärung, in welchem Umfang das Urteil bekämpft wird, schadet das nicht, wenn sich dieser Umfang aus den Anträgen und der Begründung des Rechtsmittels ergibt.

Hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden und die Entscheidung hinausgegeben, wirkt eine Zurückziehung Ihres Rechtsmittels nicht mehr. Sie ist dann gegenstandslos.

Beruft sich die Gegenseite in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich auf bestimmte Feststellungen des Gerichts, müssen Sie in Ihrer Antwort widersprechen, wenn diese Feststellungen für Sie nachteilig sind. Das gilt auch, wenn Ihre Rüge gegen die Beweiswürdigung unerledigt geblieben ist. Sonst wird von den getroffenen Feststellungen ausgegangen.

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