OGH 9 ObA 90/16z
Worum es ging: Bekomme ich als Tankstellenpächter nach eigener Kündigung noch Geld?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, unter Umständen. Waren die vom Unternehmen vorgegebenen Bedingungen des Pachtvertrags so, dass ein wirtschaftlicher Betrieb von vornherein nicht zumutbar möglich war, bleibt Ihr Ausgleichsanspruch auch bei eigener Kündigung erhalten. Es schadet nicht, wenn Sie es zunächst mit eigenen Mitteln versucht und erst nach angemessener Zeit aufgegeben haben; die Unwirtschaftlichkeit muss aber mit den Vertragsbedingungen zusammenhängen und nicht mit äußeren Umständen wie neuer Konkurrenz.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 04.05.2016, 12 Ra 24/16k-52
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
28 Absätze, 7.372 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.08.2016
Geschäftszahl
9ObA90/16z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Johann Schneller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** P*****, vertreten durch Dr. Susanne Kuen, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 104.844,48 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Mai 2016, GZ 12 Ra 24/16k-52, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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