Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.08.2016 · Fall aus Tirol

OGH 7 Ob 120/16x

Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.

Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.

Ausschlüsse schränken den übernommenen Schutz ein und dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn nach dem wirtschaftlichen Zweck, der gewählten Ausdrucksweise und dem Regelungszusammenhang erfordert. Dass ein Ausschluss vorliegt, muss der Versicherer beweisen.

Ja. Luftfahrzeugführer sind Sie vom Start bis zur Landung. Der Flug endet erst, wenn das Luftfahrzeug so verlassen wurde, dass auch die mit dem Luftverkehr verbundenen Gefahren beendet sind. Beim Gleitschirm beendet daher weder eine Notlandung im Baum noch das Zusammenlegen des Schirms diese Gefahren, sondern erst das Erreichen des festen Bodens.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

40 Absätze, 12.315 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.08.2016

Geschäftszahl

7Ob120/16x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** E*****, vertreten durch Advokaten Pfeifer Keckeis Fiel Scheidbach OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Pitschmann & Santner Anwaltspartnerschaft in Feldkirch, wegen 24.280,58 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. April 2016, GZ 4 R 53/16z-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27. Februar 2016, GZ 8 Cg 114/15i-11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.568,16 EUR (darin 261,36 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail