Zum Inhalt springen

Bin ich beim Gleitschirmflug nach der Baumlandung noch Luftfahrzeugführer?

günstig für Versicherer betrifft Versicherungsnehmer, Gleitschirmflieger, Versicherung, Sportler
Ja. Luftfahrzeugführer sind Sie vom Start bis zur Landung. Der Flug endet erst, wenn das Luftfahrzeug so verlassen wurde, dass auch die mit dem Luftverkehr verbundenen Gefahren beendet sind. Beim Gleitschirm beendet daher weder eine Notlandung im Baum noch das Zusammenlegen des Schirms diese Gefahren, sondern erst das Erreichen des festen Bodens.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 31.08.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Luftfahrzeugführer ist man vom Start bis zur Landung. Der Flug und damit die Funktion des Luftfahrzeugführers ist erst dann beendet, wenn das Luftfahrzeug so verlassen worden ist, dass auch die mit dem Luftverkehr verbundenen Gefahren beendet sind. Daher führt bei der Verwendung eines Gleitschirms nicht schon eine Notlandung (hier: auf einem Baum) oder das Zusammenlegen des Gleitschirms, sondern erst das Erreichen festen Bodens zur Beendigung flugtypischer Gefahren.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130998 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherungsnehmer Invaliditätsgrad in der Unfallversicherung

Teilweise ja. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads bleiben nur die besonderen Anforderungen Ihres Berufs und besondere Fähigkeiten außer Betracht, soweit sie medizinisch keine Bedeutung haben. Wie stark eine Funktion beeinträchtigt ist, wird dagegen von Ihrem konkreten Körper aus beurteilt. Das gilt besonders, wenn zwei Gliedmaßen nach dem Unfall unterschiedlich gut funktionieren.

günstig für Versicherungsnehmer Eigenes Verhalten und Unfallbegriff

Auch eigenes Verhalten kann zu einem Unfall beitragen oder ihn sogar herbeiführen. Ein gewolltes und gesteuertes Verhalten allein ist zwar kein Unfall. Ein Unfall liegt aber vor, wenn Sie einen Vorgang bewusst begonnen und beherrscht haben, er sich dann aber durch einen unerwarteten Ablauf Ihrer Beherrschung entzogen und Sie geschädigt hat.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Sturz im Bereich einer Haltestelle
Schadenersatz · Freies Gelände und Pistensicherung
Schadenersatz · Unfall beim Einsteigen
Schadenersatz · Ende des Einordnens in den Fließverkehr
Schadenersatz · Sorgfaltspflicht bei Abfahrt nach Pistenschluss