Wie weit darf die Versicherung ihre Ausschlüsse auslegen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 28.04.2026 (89 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Beschädigung einer Sache iSv § 1 EKHG ist gleichzuhalten, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall die Straße blockiert und so ihre Nutzung erschwert oder unmöglich macht. Der Halter haftet daher dem Eigentümer oder Fruchtgenussberechtigten der Straße nach Maßgabe des EKHG für die Kosten der Räumung. Ein auf dieser Grundlage bestehender Anspruch fällt nicht unter den Risikoausschluss für „Eigenschäden“ nach § 4 Abs 1 Z 2 KHVG.OGH 2 Ob 221/25a, 28.04.2026
- Hier: Art 5.1.5. AUVB (Wiedereinschluss einer krankheitsbedingten Bewusstseinsstörung).OGH 7 Ob 148/25b, 19.11.2025
- Hier: Schadenersatzrechtliche Rückabwicklung eines Liegenschaftskaufs wegen culpa in contrahendo ist von Art 19 ARB (Schadenersatz-Rechtsschutz) umfasst; Deckungsabgrenzungsausschlüsse des Art 19.3.1.3 und Art 19.3.1.4 ARB kommen nicht zur Anwendung (Art 19.2.1 ARB; Art 19.3.1.3 ARB; Art 19.3.1.4 ARB; Art 23.2.1 ARB; Art 24 ARB).OGH 7 Ob 33/25s, 22.04.2025
- Hier: Art 8.2 und Art 21.2.1 AKHB 2015 (Beschädigung eines Anhängers als „Schaden an der versicherten Sache“).OGH 7 Ob 174/24z, 20.11.2024
- Hier: Produktmangel iSd Z 1.4 A-PSBOGH 7 Ob 148/24a, 23.10.2024
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- Hier: Versicherungsfall Z 2.1 A-PSBOGH 7 Ob 148/24a, 23.10.2024
- Beim Zusammentreffen von versicherten und nicht versicherten Risiken wird allgemein vertreten: Beruht der Schadenseintritt auf mehreren adäquaten Ursachen und entspricht nur eine dieser Ursachen der versicherten Gefahr, so liegt ein Versicherungsfall vor, eine bloße Mitursächlichkeit anderer Faktoren beseitigt den Versicherungsschutz nicht. Dabei ist es auch ohne Bedeutung, ob jede adäquate Ursache für sich allein betrachtet den Schaden hätte herbeiführen können (kumulative Kausalität) oder ob der Schadenseintritt nur durch das Zusammenwirken verschiedener Ursachen möglich war (summierte Kausalität). Konkurriert hingegen eine gedeckte mit einer ausgeschlossenen Ursache so ist im Allgemeinen keine Deckung gegeben. Hervorzuheben ist, dass für die Beantwortung des Bestehens des Versicherungsschutzes im Fall der eben angeführten Konkurrenzen die jeweiligen Versicherungsbedingungen und deren Auslegung maßgebend sind.OGH 7 Ob 94/24k, 28.08.2024
- Hier: Auslegung von Unfallversicherungsbedingungen (Art 19 AUVB 2010 "Unversicherbare Sportarten" und Art 20.10 AUVB "Ausschlüsse")OGH 7 OB 92/24s, 19.06.2024
- Hier: Nachbesserungsbegleitschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung (versicherungsvertragliche Abweichung von Art 7.1.3 AHVB 2005).OGH 7 Ob 162/23h, 11.12.2023
- Hier: BB 6808 Art1.3 („Eindringen von Witterungsniederschlägen“).OGH 7 Ob 113/23b, 22.11.2023
- Art 21.3.2.1 ARB 2015 ist ein Deckungsabgrenzungsausschluss (hier: Rechtsschutzdeckung für Schadenersatz gegen PKW-Hersteller)OGH 7 Ob 45/23b, 24.05.2023
- Hier: Verwendung eines Luftfahrzeugs.OGH 7 Ob 33/23p, 19.04.2023
- Hier: Verwendungsausschluss in Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag.OGH 7 Ob 178/22k, 25.01.2023
- Hier: COVID-19-Pandemie ist im hier relevanten Zeitraum (Frühjahr 2020) eine Katastrophe im Sinn von Art 7.1.1.2 ARB 2013.OGH 7 Ob 196/22g, 25.01.2023
- Hier: Schadenersatz aufgrund einer Bewerbung um ein (unselbständiges) Arbeitsverhältnis ist nicht vom Risikoausschluss des Art 7.1.7 MKRB 2019 umfasst.OGH 7 Ob 193/22s, 13.12.2022
- Hier: § 10 AUVB 2016; Fahrt mit Motocross-Maschine in Offroad-Arena außerhalb einer Fahrveranstaltung.OGH 7 Ob 62/22a, 28.04.2022
- Hier: Art 22.2. AUVB; Fahrt mit Motocross-Maschine in Offroad-Park außerhalb einer Fahrveranstaltung und außerhalb der Enduro-Strecke.OGH 7 Ob 2/22b, 25.02.2022
- Adäquater Zusammenhang zwischen einem in einem Baumangelprozess unrichtig erteilten Gutachten über das Vorliegen des Baumangels mit dem Baurisiko; Art 7.1.2.2. ARB 2008.OGH 7 Ob 172/21a, 15.12.2021
- Haftpflichtversicherung - Bauträger.OGH 7 Ob 193/21i, 15.12.2021
- Hier Art 9.2. AVB – WWH (Krankenhaus-Tagegeld-Versicherung); Vorsatztat.OGH 7 Ob 157/21w, 18.10.2021
- Art 19.1.2 AUVB 2012; Vorsatztat.OGH 7 Ob 70/21a, 28.04.2021
- Art 3.1.c AVBV 1992 – wirtschaftlicher Zusammenhang in der Serienschadenklausel.OGH 7 Ob 17/21g, 24.02.2021
- Frage der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers für eine Klage des Versicherungsnehmers gegen seinen Lebensversicherer nach § 3 VersVG.OGH 7 Ob 52/19a, 23.10.2019
- Unter einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung im Sinn des Art 6.2 VK 2013 ist die Teilnahme an einem Leistungsvergleich, einer Steigerung oder Zurschaustellung dieser Leistungen zu verstehen, bei welcher gewisse Voraussetzungen zu erfüllen sind, die in Form von Ausschreibungen im Vorhinein festgelegt werden.OGH 7 Ob 171/18z, 31.10.2018
- Hier: Art 20 AUVB 2010 idF 9/2014: Ausschluss für gefährliche Sportarten (Klettersteig über Schwierigkeitsgrad D).OGH 7 Ob 197/18y, 31.10.2018
- Hier: EHVB 2007 ‑ Bauherrenklausel als speziellere Bestimmung.OGH 7 Ob 195/17b, 20.12.2017
- Hier: Art 23.4 ABEP, Art 20.3 ABHP 2011 ‑ Ausschlüsse bei Umbauten im Zusammenhang mit Sturmversicherung und Katastrophenschutz.OGH 7 Ob 190/17t, 29.11.2017
- Baurisikoausschlussklausel Art 23.3.1. ARB 1988 ‑ Kein Versicherungsschutz im Haftpflichtprozess, in dem die mangelhafte Planungsleistung der Schuldnerin zu prüfen ist, selbst wenn die Gegenleistung für die Errichtung die Übertragung von Mietrechten ist.OGH 7 Ob 41/16d, 27.04.2016
- Hier: § 61 VersVG und Art 6.2 AWB.OGH 7 Ob 9/14w, 29.01.2014
- Für das Vorliegen der Voraussetzungen für einen sekundären Risikoausschluss.OGH 7 Ob 217/08z, 10.12.2008
- Art 2.2.4 ABH 1996; Beweislast liegt bei Versicherer, ob es sich bei gestohlenen Geldern um Privat- oder Geschäftsgelder handelt.OGH 7 Ob 311/04t, 16.03.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107031 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 89.
- OGH 2 Ob 221/25a, 28.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 29/26d, 25.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 222/25k, 25.02.2026, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 148/25b, 19.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 143/25t, 22.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 86/25k, 25.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 218/24w, 22.04.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 53/25g, 22.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 33/25s, 22.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 174/24z, 20.11.2024, Fall aus Tirol
Genannte Normen
ABH 1996 Art2.2.4; AKKB 1997 Art6; ARB 1988 Art17 Pkt2.2.2; ARB 2008 Art7.1.6; AHVB 2004 Art 7.5.3.; AHVB-KWT 2016 Art2.2.3; AUVB 2016 §10; EHVB 2004 Abschn A Z1.3.2.; FSG §19; KFG §122; MKRB 2019 Art7.1.7; Luftfahrt Haftpflichtversicherung AHVB 2009 idF 2012 Art 7.5.1; Rechtsschutzversicherung allg; Sturmschadenversicherung BB 6808 Art1.3.; Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3; AKHB 2015 Art8.2; AKHB 2015 Art21.2.1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Versicherer darf einzelne Risiken vom Versicherungsschutz ausnehmen. Voraussetzung ist nur, dass das für Sie klar erkennbar geschieht. Sonst müsste jede Versicherung für alle denkbaren Schäden einstehen, und von einer freien Vertragsgestaltung bliebe nichts übrig.
Wenn Sie Leistungen aus Ihrer Versicherung verlangen, müssen Sie beweisen, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Das ergibt sich aus der allgemeinen Beschreibung des versicherten Risikos.