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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 59/16h

Worum es ging: Kommt ein Streit über den Kollektivvertrag zum Obersten Gerichtshof?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Auslegung einer Bestimmung des Kollektivvertrags betrifft in der Regel einen größeren Kreis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Deshalb hat eine solche Frage regelmäßig erhebliche Bedeutung und kann vom Obersten Gerichtshof behandelt werden.

Ja. Für die Anrechnung aller Vordienstzeiten müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen. Bei früherer selbständiger Tätigkeit ist zusätzlich eine eigene Bestätigung über Inhalt, Ausmaß und Zeitdauer nötig, damit beurteilt werden kann, ob die Tätigkeit einschlägig war.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2

Entscheidungstext

45 Absätze, 10.331 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2016

Geschäftszahl

8ObA59/16h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer und Mag. Regina Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. B***** O*****, vertreten durch Stampfer & Orgler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch die Neger Ulm Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 614,46 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Juni 2016, GZ 7 Ra 14/16g-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. November 2015, GZ 30 Cga 69/15y-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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