Kommt ein Streit über den Kollektivvertrag zum Obersten Gerichtshof?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat, Gewerkschaft
Die Auslegung einer Bestimmung des Kollektivvertrags betrifft in der Regel einen größeren Kreis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Deshalb hat eine solche Frage regelmäßig erhebliche Bedeutung und kann vom Obersten Gerichtshof behandelt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 26.08.2025 (58 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Der Auslegung einer Kollektivvertragsbestimmung kommt regelmäßig wegen des größeren Personenkreises der hievon betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhebliche Bedeutung im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kollektivvertrag betreffend Neuregelung der Pensionsrechte, abgeschlossen am 16.11.1961 zwischen dem Verband Österreichischer Banken und Bankiers und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten Sektion Geld und Kredit.OGH 8 ObA 20/24k, 26.08.2024
- Hier: Auslegung von § 37g Z 2 DO.AOGH 8 ObA 4/24g, 26.08.2024
- Hier: Punkt 2.b. der Lohnordnung des Kollektivvertrags für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben.OGH 9 ObA 86/23x, 24.04.2024
- Hier: § 29 Abs 6 des Kollektivvertrags für die Angestellten der Banken und Bankiers.OGH 9 ObA 104/23v, 24.01.2024
- Hier: Auslegung von Punkt 69.2 des Kollektivvertrags für das Boardpersonal 2015.OGH 8 ObA 92/22w, 23.02.2023
Alle 21 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Bundes-Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben 1. Teil, Abschnitt III, Pkt 2., lit 1 „Mindestbezahlung“; Wortlaut spricht gegen mehrfache Beanspruchung der Mindestbezahlung pro Kalendertag.OGH 8 ObA 86/22p, 25.01.2023
- Hier: Punkt XVI.5 des Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ).OGH 8 ObA 85/22s, 25.01.2023
- Hier: §§ 15, 17 der Richtlinie für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu den Kammern für Arbeiter und Angestellte und der Bundesarbeitskammer in der Fassung vom 16.6.2005 (RILAK 2005) zum Begriff des „Arbeitsjahres“, der sich auf „effektiv in der Arbeiterkammer verbrachte Arbeitszeiten“ bezieht; die Anrechnung von Vordienstzeiten betrifft dagegen die Gehaltseinstufung und führt nicht zur Anwendbarkeit des § 15 Abs 2 Z 3 RILAK 2005, wonach die Entlassung/Kündigung von Arbeitnehmern ohne Angabe eines Grundes nach Ablauf des 10. Arbeitsjahres rechtsunwirksam ist.OGH 8 ObA 38/22d, 30.08.2022
- Hier: Punkt 6 lit c des KV für Angestellte im Hotel‑ und Gastgewerbe und die Frage, ob der dort genannte Begriff „Gehaltsansprüche“ auch Entgeltansprüche für Mehrarbeit erfasst.OGH 9 ObA 111/21w, 15.12.2021
- Hier: Punkt 13. der Betriebsvereinbarung Bordpersonal Teilzeit vom 1.5.2018 (BV OS.03 – Teilzeit).OGH 9 ObA 97/20k, 25.11.2020
- Hier: Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005 (DO.C).OGH 8 ObA 79/20f, 25.08.2020
- Hier: Punkt 2.g. des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe idF 1.7.2012 (KV alt).OGH 8 ObA 71/18a, 25.01.2019
- Hier: Beisatz: Hier: Kein Anhaltspunkt, dass die seit mehreren Jahren nicht mehr in Geltung stehende kollektivvertragliche Bestimmung über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung hat.OGH 2 Ob 1/17m, 24.10.2017
- Hier: KV für Arbeiter im österreichischen Bäckergewerbe.OGH 9 ObA 124/15y, 27.01.2016
- Hier: KV für Zahnarzt-Angestellte.OGH 9 ObA 48/14w, 25.06.2014
- Ihr kommt dann keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, wenn die relevante Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt oder die Auslegung klar und eindeutig ist.OGH 8 ObA 59/11a, 30.08.2011
- Hier: Die in der Betriebsvereinbarung der Austrian Airlines AG vom 22. 12. 1994 über eine zusätzliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung normierte Nachschusspflicht.OGH 9 ObA 92/10k, 24.11.2010
- Hier: Auslegung der Lohn- und Zulagenordnung des Kollektivvertrags für die Arbeiter des Güterbeförderungsgewerbes; erhebliche Rechtsfrage angenommen.OGH 8 ObA 20/09p, 18.06.2009
- Hier: Übergangsregelung betreffend das Betriebspensionssystem.OGH 9 ObA 154/07y, 05.06.2008
- Bei einer auf eine besondere betriebliche Situation im Einzelfall ausgerichteten Regelung eines Sozialplanes im Sinne des § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG kann dagegen ohne weitere Anhaltspunkte nicht von der typischen Betroffenheit eines größeren Personenkreises ausgegangen werden.OGH 8 ObA 54/05g, 08.09.2005
- Sie stellt nur dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn die Auslegung völlig klar und eindeutig ist.OGH 8 ObA 54/05g, 08.09.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109942 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 58.
- OGH 9 ObA 44/25y, 26.08.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 32/25h, 17.07.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObS 4/24g, 27.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 62/24m, 27.02.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObS 5/24d, 14.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 4/24g, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 20/24k, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObS 2/24p, 26.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 86/23x, 24.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 104/23v, 24.01.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
ASGG §46 Abs1
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