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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.09.2016 · Fall aus Burgenland

OGH 5 Ob 153/16k

Worum es ging: Was passiert, wenn der Anwalt per Post statt elektronisch einbringt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Rechtsanwälte müssen Eingaben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch bei Gericht einbringen. Wird stattdessen der Postweg gewählt, gilt das als Formfehler, den das Gericht verbessern lässt. Wird die Verbesserung versäumt, wird die Eingabe zurückgewiesen.

Ja. Rechtsanwälte und Notare müssen am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, auch in Grundbuchsachen. Solange es dort keine eigene Struktur für Rechtsmittel gibt, genügt die Einbringung als sonstige Ersteingabe mit einem angehängten PDF. Die bloße Behauptung, das sei technisch unmöglich, reicht nicht aus.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

19 Absätze, 1.625 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.09.2016

Geschäftszahl

5Ob153/16k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache zur Herstellung der Straßenanlage L ***** nach den §§ 15 ff LiegTeilG über den Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin A***** E*****, vertreten durch Dr. Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 18. April 2016, AZ 13 R 221/15b, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Güssing vom 23. November 2015, TZ 3638/2015, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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