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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.10.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 187/16k

Worum es ging: Darf ich als Erbe in den Sachwalterakt Einsicht nehmen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, aber nur teilweise. Als Erbe treten Sie in die Rechte des Verstorbenen ein, soweit es um Einkommens- und Vermögensangelegenheiten geht; in diese Teile des Akts dürfen Sie Einsicht nehmen. Für Aktenteile, die den höchstpersönlichen Bereich betreffen, etwa den Geisteszustand, werden Sie wie jeder andere Dritte behandelt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

25 Absätze, 3.172 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.10.2016

Geschäftszahl

5Ob187/16k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen H***** K*****, geboren *****, verstorben *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers J***** K*****, vertreten durch Mag. Manfred Sigl, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 29. August 2016, GZ 15 R 275/16s-111, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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