Darf ich als Erbe in den Sachwalterakt Einsicht nehmen?
günstig für Erbe betrifft Erben, Betroffene, Angehörige, Gerichte
Ja, aber nur teilweise. Als Erbe treten Sie in die Rechte des Verstorbenen ein, soweit es um Einkommens- und Vermögensangelegenheiten geht; in diese Teile des Akts dürfen Sie Einsicht nehmen. Für Aktenteile, die den höchstpersönlichen Bereich betreffen, etwa den Geisteszustand, werden Sie wie jeder andere Dritte behandelt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 25.10.2016 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Der Erbe des Betroffenen hat nach der maßgeblichen Rechtsnorm des § 219 Abs 1 ZPO iVm § 22 AußStrG, dem § 141 AußStrG nicht entgegen steht, ein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt, soweit dieser Einkommens- und Vermögensangelegenheiten betrifft.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 141 Abs 1 AußStrG idF 2. ErwSchG; Keine Akteneinsicht für potentielle Erben, die keine Erbantrittserklärung abgegeben haben.OGH 6 Ob 205/21x, 22.12.2021
- Einer von zumindest zwei (bloß) erbantrittserklärten Erben hat jedenfalls gegen den ausdrücklichen Willen eines anderen erbantrittserklärten Erben kein Akteneinsichtsrecht nach § 141 AußStrG bezüglich der Einkommens- und Vermögensangelegenheiten.OGH 9 Ob 34/18t, 17.05.2018
- Kann auch gewährt werden, wenn der Verstorbene potentielle Nachlassgegenstände zu Lebzeiten verschleudert und konkret dargetan wird, dass die Handlungen seinem wahren Willen widersprechen.OGH 4 Ob 238/17d, 21.12.2017
- Auf eine Stellung als (hier: Allein)Erbe und Rechtsnachfolger einer Betroffenen als Partei des Sachwalterschaftsverfahrens kann sich ein Erbe nur in Bezug auf jene Teile des Sachwalterschaftsakts berufen, die vermögensrechtliche Belange betreffen. Nur insofern tritt er in die Rechte der Betroffenen ein. In Bezug auf die Einsicht in jene Aktenbestandteile, die sich auf den höchstpersönlichen Lebensbereich der Betroffenen beziehen, ist er wie jeder andere verfahrensfremde Dritte zu behandeln.OGH 5 Ob 187/16k, 25.10.2016
- § 141 AußStrG steht in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich dem Begehren eines Dritten auf Akteneinsicht in einem Sachwalterschaftsverfahren auch dann entgegen, wenn er ein berechtigtes (rechtliches) Interesse daran geltend machen kann.OGH 5 Ob 121/15b, 14.07.2015
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Werden (aber) in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gemäß § 160 AußStrG gelingt, und ist daher das Verfahren in das Stadium der Entscheidung über das Erbrecht eingetreten, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Sachwalterschaftsverfahrens sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können.OGH 2 Ob 194/14i, 08.06.2015
- Auch ein (sonst) als „rechtlich“ zu wertendes Interesse an der Beschaffung von Beweismitteln für eine Testamentsanfechtung verschafft dem Erben nicht das Recht zur Einsicht in Aktenteile des Sachwalteraktes, die sich auf den Geisteszustand des Betroffenen beziehen.OGH 4 Ob 38/13m, 18.06.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125886 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 5 Ob 187/16k, 25.10.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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