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Darf ich als Erbe in den Sachwalterakt Einsicht nehmen?

günstig für Erbe betrifft Erben, Betroffene, Angehörige, Gerichte
Ja, aber nur teilweise. Als Erbe treten Sie in die Rechte des Verstorbenen ein, soweit es um Einkommens- und Vermögensangelegenheiten geht; in diese Teile des Akts dürfen Sie Einsicht nehmen. Für Aktenteile, die den höchstpersönlichen Bereich betreffen, etwa den Geisteszustand, werden Sie wie jeder andere Dritte behandelt.

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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 25.10.2016 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Der Erbe des Betroffenen hat nach der maßgeblichen Rechtsnorm des § 219 Abs 1 ZPO iVm § 22 AußStrG, dem § 141 AußStrG nicht entgegen steht, ein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt, soweit dieser Einkommens- und Vermögensangelegenheiten betrifft.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125886 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 15.

Im Gesetz

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