OGH 9 ObA 92/16v
Worum es ging: Können wir uns auch noch vor dem Höchstgericht einigen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch wenn der Fall bereits beim Obersten Gerichtshof liegt, können beide Seiten vereinbaren, dass das Verfahren ruht. Solange dieses Ruhen dauert, entscheidet der Oberste Gerichtshof nicht in der Sache.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 24.05.2016, 15 Ra 35/16h-94
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
19 Absätze, 1.865 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.10.2016
Geschäftszahl
9ObA92/16v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G*****verband *****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, und der auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1. Land *****, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, 2. A*****, vertreten durch Heiss & Heiss Rechtsanwälte OG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ing. A*****, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 258.683,69 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 10.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2016, GZ 15 Ra 35/16h-94, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).