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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.11.2016 · Fall aus Tirol

OGH 8 Ob 76/16h

Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler nach der Berufung noch aufgreifen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Ja. Die Bank muss mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kreditgebers aktiv nachforschen, ob Sie den Kredit tragen können. Wie weit diese Prüfung gehen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.261 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.11.2016

Geschäftszahl

8Ob76/16h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Brandacher, Rechtsanwalt in Schwaz, gegen die beklagte Partei H***** W*****, vertreten durch Mag. Friedrich Hohenauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 360.211,38 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Juni 2016, GZ 10 R 29/16i-44, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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