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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.11.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 56/16t

Worum es ging: Muss ich meinem Chef sagen, welche Krankheit ich habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Es genügt, wenn Sie als Grund Krankheit angeben; die Meldung soll den Arbeitgeber nur rasch über Ihren Ausfall informieren. Erkranken Sie während eines durchgehenden Krankenstandes zusätzlich, müssen Sie das nicht neuerlich melden.

Nein. Nach der Entlassung trifft den Angestellten keine Pflicht mehr, dem Dienstgeber eine Dienstverhinderung anzuzeigen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 8 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

21 Absätze, 3.672 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.11.2016

Geschäftszahl

8ObA56/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Dr. Peter Schnöller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** I*****, gegen die beklagte Partei E***** S*****, vertreten durch Strasser Huber Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 784,08 EUR sA (Revisionsinteresse 760,75 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Juli 2016, GZ 7 Ra 29/16p-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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