OGH 8 ObA 56/16t
Worum es ging: Muss ich meinem Chef sagen, welche Krankheit ich habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Es genügt, wenn Sie als Grund Krankheit angeben; die Meldung soll den Arbeitgeber nur rasch über Ihren Ausfall informieren. Erkranken Sie während eines durchgehenden Krankenstandes zusätzlich, müssen Sie das nicht neuerlich melden.
Nein. Nach der Entlassung trifft den Angestellten keine Pflicht mehr, dem Dienstgeber eine Dienstverhinderung anzuzeigen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 05.07.2016, 7 Ra 29/16p-21
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 8 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
21 Absätze, 3.672 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.11.2016
Geschäftszahl
8ObA56/16t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Dr. Peter Schnöller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** I*****, gegen die beklagte Partei E***** S*****, vertreten durch Strasser Huber Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 784,08 EUR sA (Revisionsinteresse 760,75 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Juli 2016, GZ 7 Ra 29/16p-21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).