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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.11.2016 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 102/16i

Worum es ging: Warum gelten am Bau eigene Regeln für die Abfertigung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für die Bauwirtschaft wurde eine eigene, auf diese Branche zugeschnittene Regelung geschaffen. Sie soll es Arbeitnehmern ermöglichen, trotz der in der Branche üblichen Unterbrechungen, vor allem in den Wintermonaten, einen gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung zu erwerben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

23 Absätze, 5.538 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.11.2016

Geschäftszahl

9ObA102/16i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni in der Rechtssache der klagenden Partei BUAK Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse, *****, vertreten durch Mag. Vera Noss, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei R***** Kft., *****, vertreten durch Gütlbauer Sieghartsleitner Pichlmair Rechtsanwälte in Wels, wegen zuletzt 69.369,11 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 2016, GZ 7 Ra 31/16d-67, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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