Warum gelten am Bau eigene Regeln für die Abfertigung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 25.04.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Herstellung von Betonfertigteilen nach speziellen und individuellen Vorgaben für ein konkretes Projekt unterfällt dem Begriff „Bautätigkeit“.OGH 9 ObA 53/21s, 24.06.2021
- Die (bloße) Herstellung von Autobahn‑Betonpollern ohne Montage durch die Arbeitnehmer der Beklagten stellt aber selbst bei einem weit verstandenen Begriff keine Bau‑, sondern eine reine Produktionstätigkeit in der Halle dar, die vom Anwendungsbereich des BUAG nicht erfasst ist.OGH 9 ObA 120/14h, 27.11.2014
- Hier: Brunnenmeister‑ und Tiefbohrbetriebe.OGH 9 ObA 150/11s, 20.06.2012
- Ob ein konkreter Betrieb unter jene in § 2 BUAG genannten und damit den Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 BUAG fällt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.OGH 9 ObA 150/11s, 20.06.2012
- Zu einer Betriebsart zählen nicht nur Betriebe, die im gesamten oder überwiegenden Tätigkeitsbereich der Betriebsart tätig werden, sondern auch jene, die sich auf einen kleineren Teilbereich spezialisiert haben.OGH 9 ObA 150/11s, 20.06.2012
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- Auch wenn eine Gewerbeberechtigung nicht mehr das entscheidende Kriterium ist, kommt ihr Indizwirkung für die Zuordnung zu einer bestimmten Betriebsart zu.OGH 9 ObA 150/11s, 20.06.2012
- Betriebe, die nicht von Saisonarbeit und Personalfluktuation betroffen sind, vom Geltungsbereich auszunehmen, findet im Gesetz keine Stütze.OGH 9 ObA 150/11s, 20.06.2012
- Der Begriff „Bauwirtschaft“ beschränkt sich nicht auf Bauunternehmen im engeren Sinn; er ist bei der gebotenen Zugrundelegung der Liste der Betriebe des § 2 Abs 1 BUAG - für den Sachbereich der Abfertigung gibt es eine ähnliche Liste in § 2 Abs 2 BUAG - vergleichsweise weit zu verstehen. Der Umfang der Liste macht deutlich, dass die Bauwirtschaft möglichst umfassend erfasst werden soll, um die Urlaubs- und Abfertigungsregelung aller Bauarbeiter im gesamten Bundesgebiet einer gleichmäßigen Behandlung zu unterziehen.OGH 9 ObA 150/11s, 20.06.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052432 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 9.
- OGH 8 ObA 34/23t, 25.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 62/21i, 28.07.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 53/21s, 24.06.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 119/20p, 23.02.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 102/16i, 29.11.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
BUAG §1; BUAG §2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine abschließende Vereinbarung über alle gegenseitigen Ansprüche treffen, gilt das als Vergleich. In einem solchen Vergleich können Sie auch auf Ansprüche verzichten, auf die Sie sonst nicht verzichten könnten. Entscheidend ist, ob der Nachteil durch Vorteile an anderer Stelle aufgewogen wird, etwa durch die Klärung einer unsicheren Lage.
Wird Ihr Dienstverhältnis vom Dienstgeber vorzeitig beendet, können Sie den Teil der Abfertigung, der über die gesetzliche hinausgeht, nicht sofort verlangen. Diesen Teil erhalten Sie erst, wenn der Zeitraum abgelaufen ist, für den der Dienstvertrag geschlossen wurde.