OGH 7 Ob 175/16k
Worum es ging: Haftet der Hersteller eines Bauteils für Schäden am ganzen Gerät?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur, wenn Sie das Teil als selbständiges Produkt erworben haben; das richtet sich nach der Verkehrsauffassung. War der fehlerhafte Teil schon im Endprodukt verbaut, haftet sein Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz nicht für die Schäden am Endprodukt. Scheidet seine Haftung aus, haftet dafür auch der Importeur des Endprodukts nicht.
Ein Ersatzanspruch setzt immer voraus, dass das Produkt fehlerhaft war. Geschützt ist jeder, der durch das Produkt einen Körper- oder Sachschaden erleidet. Maßgeblich sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein sachlicher Maßstab, der im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 13.06.2016, 38 Cg 32/15s-27
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 05.08.2016, 11 R 20/16i-31
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.11.2016
Geschäftszahl
7Ob175/16k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei P***** G*****, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 43.550 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Teil- und Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. August 2016, GZ 11 R 20/16i-31, womit das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Linz vom 13. Juni 2016, GZ 38 Cg 32/15s-27, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung als Teilurteil unter Einbeziehung der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung von 14.516,67 EUR sA, insgesamt zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 43.550 EUR samt 4 % Zinsen seit 16. 10. 2014 zu bezahlen, wird abgewiesen.“
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