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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.12.2016 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 225/16y

Worum es ging: Kann ich meine Berufung später noch ergänzen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Wird das Grundbuch aufgrund eines Anmeldungsbogens des Vermessungsamts geändert, gelten für Rechtsmittel die Regeln des Verfahrens außer Streitsachen. Die Frist für den Rekurs und für die Beantwortung beträgt vierzehn Tage. Das Verfahren ist zweiseitig, die Gegenseite darf also antworten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 20

Entscheidungstext

26 Absätze, 5.431 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.2016

Geschäftszahl

5Ob225/16y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Güterwegsgenossenschaft A*****, vertreten durch Dr. Hans Wabnig, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, wegen Grundstücksveränderungen gemäß §§ 15ff LiegTeilG ob den Liegenschaften EZ ***** und ***** der KG ***** (Umlegung der Straßenanlage „Güterweg K*****“), über den Revisionsrekurs des Einspruchswerbers F***** H*****, vertreten durch Dr. Franz Linsinger, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 8. September 2016, AZ 53 R 151/16m, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 11. Mai 2016, NGB 210/2015, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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