Kann ich meine Berufung später noch ergänzen?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1947, zuletzt bestätigt am 17.09.2026 (266 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1947)
Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Weiterer Schriftsatz nach Entscheidung des EuGH, aufgrund derer das Verfahren unterbrochen wurde. Schriftsatz wurde zurückgewiesen.OGH 4 Ob 157/22z, 25.06.2024
- Hier: Keine Zurückziehung eines Rechtsmittelschriftsatzes, wenn ein Rekurs zunächst ohne nähere Begründung zurückgezogen und elf Minuten später (in der gewollten Version) erneut mit der Erklärung einbracht wird, dies erfolge „aufgrund eines Formgebrechens“, sondern Verbesserung.OGH 1 Ob 201/23z, 05.03.2024
- Das gilt auch dann, wenn – wie hier – zwei verschiedene Rechtsanwälte jeweils am selben Tag einen (außerordentlichen) Revisionsrekurs namens ihrer Mandantin bei Gericht eingebracht haben.OGH 1 Ob 185/22w, 22.11.2022
- Hier: Berufungsgericht bewertet Entscheidungsgegenstand mit nicht über 30.000 EUR. Partei erhebt mit der Behauptung, es läge eine krasse Unterbewertung vor, außerordentliche Revision und hilfsweise Antrag nach § 508 ZPO samt ordentlicher Revision. OGH verneint Unterbewertung und stellt Akt dem Erstgericht zur Vorlage des Antrags nach § 508 ZPO an das Berufungsgericht zurück. Keine Zurückweisung der „außerordentlichen Revision“ durch OGH, weil nur ein einziges Rechtsmittel.OGH 8 Ob 95/20h, 18.12.2020
- Hier: "Zurücknahme" eines als "irrtümlich zu früh versendet" bezeichneten Rekurses und Einbringung eines weiteren (ergänzten) Rekurses am selben Tag.OGH 3 Ob 241/19s, 22.01.2020
Alle 64 Ergänzungen anzeigen
- Da eine Ergänzung des Revisionsrekurses unzulässig wäre, erübrigt sich der Auftrag, diesen durch Anwaltsunterfertigung verbessern zu lassen, wenn er wegen schon jetzt fehlender Zulässigkeit jedenfalls zurückzuweisen wäre.OGH 1 Ob 18/18f, 27.02.2018
- Hier: Einbringung einer „Endversion“ der Revision nach zunächst erfolgter Einbringung eines „unvollständigen Arbeitsexemplars“ der Revision, das jedoch formal einwandfrei, zur meritorischen Behandlung geeignet und inhaltlich nicht verbesserungsbedürftig war.OGH 10 ObS 150/14b, 24.02.2015
- Hier: Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt auch, wenn Ausfertigungen von Urteilen oder Beschlüssen bloß berichtigt werden.OGH 3 Ob 24/13w, 16.04.2013
- Hier: Zurückziehung der zunächst irrig erhobenen außerordentlichen Revision unter gleichzeitiger Einbringung eines Abänderungsantrags nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision.OGH 7 Ob 76/12w, 14.11.2012
- Hier: Vom Berufungsgericht nach Eintritt der Rechtskraft seines Urteils gefasster Berichtigungsbeschluss: Da die - nach Eintritt der Rechtskraft - erfolgte Urteilsberichtigung namentlich im Umfang der vom Berufungsgericht amtswegig vorgenommenen Änderungen für die Parteien nicht absehbar war, löste diese den Lauf einer neuen Rechtsmittelfrist aus. Die gegen das berichtigte Urteil erhobene Revision ist daher weder durch das seinerzeit gegen das ursprüngliche Urteil gerichtete Rechtsmittel konsumiert noch verspätet.OGH 5 Ob 217/09m, 11.02.2010
- Hier: Eine außerordentliche Revision durch den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt wurde mangels Benennung eines Einvernehmensanwalts nicht wirksam erhoben.OGH 9 Ob 68/09d, 15.12.2009
- Die Betrauung eines frei gewählten Rechtsanwalts mit der Vertretung trotz der vom Gericht im Rahmen der Verfahrenshilfe bewilligten vorläufig unentgeltlichen Beigebung eines Rechtsanwalts ändert nichts am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels.OGH 9 Ob 68/09d, 15.12.2009
- Dem Rechtsmittelwerber steht nur ein einziges Rechtsmittel zu, weitere Ergänzungen sind zurückzuweisen.OGH 8 ObA 8/09y, 02.04.2009
- Hier: Die Zurückziehung eines zunächst irrigerweise erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses unter gleichzeitiger Einbringung eines Abänderungsantrags, verbunden mit ordentlichem Revisionsrekurs ist dahin umzudeuten, dass mit dem zweiten Rechtsmittelschriftsatz in Wahrheit der erste lediglich verbessert werden sollte.OGH 3 Ob 141/07t, 23.10.2007
- Im Fall der im Beisatz T53 angeführten Ausnahme sind die mehreren Rechtsmittelschriftsätze dann als einheitliches Rechtsmittel anzusehen, insbesondere im Fall einer jeweils am selben Tag eingebrachten ordentlichen und außerordentlichen Revision.OGH 2 Ob 82/07h, 14.06.2007
- Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach ständiger Rechtsprechung für weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen dann, wenn diese am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangen.OGH 3 Ob 206/06z, 19.10.2006
- Für selbständige Prozesshandlung gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht. Die Zurücknahme des Scheidungsantrages - insoweit vergleichbar der Klagsrücknahme im streitigen Scheidungsverfahren (§ 483a ZPO, vgl auch § 483 Abs 3 ZPO) - kann bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses erfolgen.OGH 6 Ob 80/06t, 24.05.2006
- Das Rechtsmittelrecht wird allerdings nur durch wirksame Rechtsmittel verbraucht, nicht durch solche, die aus formalen Gründen zurückgewiesen werden.OGH 4 Ob 50/06s, 20.04.2006
- Hier: Das Rekursgericht hat den Spruch seiner Entscheidung über Auftrag des Obersten Gerichtshofs ergänzt und zutreffend ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Der daraufhin eingebrachte weitere „ordentliche Revisionsrekurs" der Klägerin ist wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig.OGH 6 Ob 150/05k, 01.12.2005
- Hier nutzte die Partei den vom Erstgericht erteilten Auftrag, die Revision durch die Nachholung eines Antrags gemäß § 508 Abs 1 ZPO zu verbessern, (auch) dazu, Revisionsausführungen nachzuschieben.OGH 1 Ob 134/02s, 26.11.2002
- Weitere Äußerungen dazu sind nicht vorgesehen.OGH 4 Ob 179/02f, 19.11.2002
- Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels hat dann nicht zu gelten, wenn Rechtsmittel verfahrensrechtlich unterschiedlicher Natur gegen prozessual völlig verschieden geartete, wenn auch in einer Ausfertigung zusammengefasste Entscheidungen zu erledigen sind.OGH 5 Ob 226/02z, 15.10.2002
- Da jeder Partei gegen ein und dieselbe Entscheidung nur ein Rechtsmittel zusteht, war die zweite mit der ersten wortgleiche Revisionsschrift zurückzuweisen.OGH 10 ObS 38/02i, 18.06.2002
- Bei der Ergreifung eines Rechtsmittels handelt es sich um eine einheitliche, abgeschlossene Prozesshandlung, die der Partei gegen dieselbe Entscheidung nur einmal zusteht.OGH 10 ObS 375/01x, 16.04.2002
- Wird das Berufungsurteil berichtigt und bringt eine Partei gegen das berichtigte Urteil einen weiteren Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO in Verbindung mit einer zweiten ordentlichen Revision ein, obgleich der ursprüngliche Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 3 schon abgeändert wurde, so hat das Berufungsgericht - nach Vorlage der Akten durch das Erstgericht - die Zulässigkeit dieses zweiten Antrags und des damit verbundenen zweiten Rechtsmittels gemäß § 507b Abs 4 ZPO im Lichte des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung, des für die Urteilsberichtigung bedeutsamen Grundes und der gemäß § 508 Abs 3 ZPO ohnehin schon zugelassenen ordentlichen Revision zu beurteilen.OGH 1 Ob 145/01g, 26.06.2001
- Die Richtigstellungen des (offensichtlich nur auf Grund eines Schreibfehlers oder Diktatfehlers unrichtig formulierten) primär gestellten und jedenfalls auf Abänderung der bekämpften Entscheidung gerichteten Revisionsantrages verstößt nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittelschriftsatzes.OGH 2 Ob 296/00v, 23.11.2000
- Handelt es sich bei der weiteren Revision um ein Duplikat der ersten Revision, ist eine Zurückweisung des zweiten (späteren) Rechtsmittels nach dem Grundsatz der Einmaligkeit nicht erforderlich (ähnlich bereits 10 Ob 519/95).OGH 10 ObS 251/00k, 14.11.2000
- Wurden eine ordentliche sowie eine wortgleiche außerordentliche Revision am selben Tag beim Gericht überreicht, so sind beide Rechtsmittelschriftsätze als einziges einheitliches Rechtsmittel zu behandeln.OGH 7 Ob 27/00x, 15.09.2000
- Hier: Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl.OGH 9 Ob 191/98y, 11.11.1998
- Eine Replik auf einen als Revisionsbeantwortung anzusehender Schriftsatz ist nicht vorgesehen, weshalb der Nachtrag von weiteren Rechtsmittelgründen bei Vorliegen eines fehlerfreien Rechtsmittels nach Ablauf der Rechtsmittelfrist jedenfalls unzulässig ist.OGH 2 Ob 233/98y, 24.09.1998
- Ein nach Zurücknahme der Berufung - wenn auch noch in der Rechtsmittelfrist - eingebrachtes Rechtsmittel ist unzulässig.OGH 6 Ob 182/98b, 16.07.1998
- Hier: Im Verfahren nach § 37 MRG.OGH 5 Ob 370/97s, 13.01.1998
- Es gilt der Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsmittels".OGH 5 Ob 370/97s, 13.01.1998
- Dies gilt auch im Verfahren nach § 37 MRG (hier in Verbindung mit § 26 Abs 2 WEG) ohne jede Einschränkung.OGH 5 Ob 129/97z, 13.05.1997
- Hier: Revisionsrekursbeantwortung.OGH 4 Ob 2064/96z, 14.05.1996
- Die Einbringung mehrerer Rechtsmittel oder von Rechtsmittelergänzungen verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels.OGH 4 Ob 583/95, 24.10.1995
- Hier: RevisionsbeantwortungenOGH 4 Ob 507/95, 31.01.1995
- Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der erste Berufungsschriftsatz noch vor der Zustellung der Entscheidung überreicht und - zulässigerweise - für den Fall der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags gestellt wurde.OGH 1 Ob 608/94, 23.11.1994
- Das Rechtsmittel des Rekurses nach § 9 AußStrG ist mit der Erhebung des Protokollarrekurses erschöpft.OGH 7 Ob 1613/93, 24.11.1993
- Der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung hat dann nicht zu gelten, wenn zwei verschiedene in einer Ausfertigung zusammengefasste Entscheidungen angefochten werden (Ablehnung von RZ 1982/40), so bei Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtszuges und Klagsstattgebung.OGH 8 Ob 548/93, 15.07.1993
- Hier: Ergänzender Schriftsatz, der erst lange nach Ablauf der Berufungsfrist zur Post gegeben wurde.OGH 4 Ob 617/88, 29.11.1988
- Dies auch bei Anwaltswechsel in der Rechtsmittel - Frist.OGH 9 ObS 45/87, 10.02.1988
- Wenn auch der Grundsatz von der Einmaligkeit des Rechtsmittels seit der ZVNov 1983 nicht mehr uneingeschränkt in Geltung stehen mag, so kann doch auch der neuen Rechtslage nicht ein Rechtsmittel nach dem anderen erhoben werden, wenn nicht wegen formeller Mängel eine verfahrensrechtliche Notwendigkeit dazu besteht. Nur im Umfang der erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten (§ 84 Abs 3 ZPO) ist der Grundsatz von der Einmaligkeit des Rechtsmittels eingeschränkt worden.OGH 10 ObS 139/87, 26.01.1988
- Dies gilt insbesondere dann, wenn ein formal einwandfreies, zur meritorischen Behandlung geeignetes und daher nicht verbesserungsbedürftiges Rechtsmittel bereits vorliegt.OGH 5 Ob 382/87, 12.01.1988
- Berufungszulässigkeit trotz früherem selbständigen Rekurs gegen Kostenentscheidung.OGH 6 Ob 630/87, 30.07.1987
- Daran hat sich durch die ZVNov 1983 nichts geändert.OGH 2 Ob 714/86, 10.03.1987
- Auch nach der Rechtslage nach der ZPNov 1983 kann nicht ein Rechtsmittel nach dem anderen erhoben werden, wenn nicht eine verfahrensrechtliche Notwendigkeit dazu besteht. Nur im Umfange der erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten (§ 84 Abs 3 ZPO idF der ZVNov 1983) kann der früher geltende Grundsatz von der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht mehr aufrechterhalten werden.OGH 3 Ob 97/86, 17.12.1986
- Hier: Zwei Rechtsmittel in verbundenen Verfahren.OGH 14 Ob 202/86, 16.12.1986
- Hier: Stellungnahme zur Rekursbeantwortung.OGH 4 Ob 359/84, 11.09.1984
- Gleichzeitig mit der Vollmachtskündigung erklärte Zurücknahme der Berufung als unwirksam zu betrachten.OGH 4 Ob 591/83, 20.03.1984
- Von einem Verbrauch des Rechtsmittelrechts durch einen gegen die Entscheidung im Sicherungsverfahren erhobenen Rekurs hinsichtlich der Anfechtung der Entscheidung im Hauptverfahren kann keine Rede sein.OGH 4 Ob 303/83, 22.02.1983
- Durch einen wegen nicht verbesserbarer Inhaltsmängel unwirksamen Schriftsatz kann das Rechtsmittelrecht auch nach dem Leitsatz von der Einzahl der Rechtsmittelschriften nicht verbraucht sein. In der inhaltlichen Behandlung der durch den Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe eingebrachten Berufungsschrift liegt weder ein Mangel des Berufungsverfahrens noch ein Verstoß gegen die Rechtskraft des Ersturteils.OGH 6 Ob 779/81, 21.10.1981
- Die Zulassung von Ergänzungen zu einer Berufungsschrift würde auch dazu führen, dass dem Berufungsgegner unter Umständen eine nochmalige Berufungsmitteilung gestattet werden müsste, sodass statt der im Gesetz vorgesehen zwei Rechtsmittelschriften vier vorliegen könnten.OGH 1 Ob 3/81, 26.08.1981
- Gilt nicht, wenn die eigene Eingabe des Entmündigten unverständlich ist.OGH 1 Ob 633/81, 15.07.1981
- Hier: UrteilsberichtigungOGH 7 Ob 646/81, 09.07.1981
- Der Grundsatz, dass jeder Partei im Berufungsverfahren nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht, bezweckt in erster Linie die Vermeidung von Unklarheiten über den Umfang, das Ziel und die Begründung der Anfechtung, die für das Rechtsmittelverfahren unerträglich wären.OGH 2 Ob 98/80, 10.02.1981
- AußStrVerf beim zuständigen Gericht später einlangende Rechtsmittel sind unzulässig.OGH 5 Ob 677/79, 11.09.1979
- Gilt auch für gerichtliche Entscheidungen in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten.OGH 4 Ob 23/79, 13.03.1979
- Dieser Grundsatz gilt auch für das Grundbuchsverfahren.OGH 5 Ob 194/74, 25.09.1974
- Werden Berufung und "Ergänzung des Berufungsantrages" am selben Tag zur Post gegeben und langen beide Schriftsätze beim Erstgericht ein, können sie als Einheit angesehen werden.OGH 1 Ob 140/72, 21.06.1972
- Rekurs im Kostenpunkte schließt spätere Berufungsschrift aus.OGH 6 Ob 118/67, 03.05.1967
- Die Überreichung einer Zuschrift, die wegen ihrer formellen oder materiellen Mängel nicht beachtet werden darf und zurückzuweisen ist, hindert nicht, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine ordnungsgemäße Berufung einzubringen.OGH 7 Ob 43/65, 17.02.1965
- Der Grund, dass dem Berufungswerber nur die Überreichung eines Schriftsatzes gestattet und daher eine eingebrachte zweite Berufung zurückzuweisen ist, kommt dann nicht zum Tragen, wenn in der ersten Eingabe infolge formeller Mängel keine Berufung, sondern nur eine zum Gerichtsgebrauch ungeeignete Eingabe zu erblicken ist der zweite formgerechte Schriftsatz noch innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wurde.OGH 6 Ob 139/64, 08.05.1964
- Auch wenn der Rechtsmittelwerber von zwei verschiedenen Anwälten vertreten ist.OGH 1 Ob 715/54, 22.09.1954
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041666 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 266.
- OGH 7 Ob 143/26v, 17.09.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 141/25f, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 198/25h, 26.03.2026, Fall aus Tirol
- OGH 2 Nc 11/26d, 26.03.2026
- OGH 7 Ob 111/25m, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 19/25x, 19.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 74/25y, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 135/25x, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 167/25b, 16.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 177/24x, 11.11.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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