Wie lange habe ich Zeit, mich dagegen zu wehren?
betrifft Grundstückseigentümer, Buchberechtigte, Anrainer
Wird das Grundbuch aufgrund eines Anmeldungsbogens des Vermessungsamts geändert, gelten für Rechtsmittel die Regeln des Verfahrens außer Streitsachen. Die Frist für den Rekurs und für die Beantwortung beträgt vierzehn Tage. Das Verfahren ist zweiseitig, die Gegenseite darf also antworten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 19.12.2016 (48 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Im Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG gelten für das Rechtsmittelverfahren gemäß § 32 LiegTeilG die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen, weil nicht das Ansuchen der Partei, sondern der Anmeldungsbogen die Grundlage der Verbücherung bildet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Rechtslage nach der GB‑Novelle 2012 (BGBl I 2012/30).OGH 5 Ob 225/16y, 19.12.2016
- Die Rechtsmittel‑ und die Rechtsmittelbeantwortungsfrist beträgt 14 Tage.OGH 5 Ob 134/11h, 07.10.2011
- Das Rechtsmittelverfahren ist wegen Unanwendbarkeit des § 127 letzter Satz GBG zweiseitig.OGH 5 Ob 134/11h, 07.10.2011
- Für das Rekursverfahren betreffend die über den Einspruch nach § 15 ff LiegTeilG idF der GB‑Novelle 2008 (BGBl 2008/100) ergangene Entscheidung des Erstgerichts sind ebenso wie für das Revisionsrekursverfahren die Bestimmungen des AußStrG und nicht die Sondervorschriften für das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchsachen (§§ 122 ff GBG) anzuwenden.OGH 5 Ob 134/11h, 07.10.2011
- Für die Anfechtung von Beschlüssen über Anträge, die von Vermessungsbehörden beurkundet wurden, gelten zufolge § 32 LiegTeilG idF GB‑Nov 2008 die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen.OGH 5 Ob 115/10p, 21.10.2010
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Das Rechtsmittelverfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG ist bei Entscheidungen „über die Sache" zweiseitig.OGH 5 Ob 108/06b, 28.11.2006
- Hier: Verfahren zur Abschreibung geringwertiger Trennstücke nach § 13 LiegTeilG.OGH 5 Ob 260/98s, 15.06.1999
- Es gilt daher eine vierzehntägige Rechtsmittelfrist; gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz ist nur der außerordentliche Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG wegen offenbarer Gesetz oder Aktenwidrigkeit oder wegen Nichtigkeit zulässig.OGH 5 Ob 54/84, 02.10.1984
- Dieses vereinfachte Verfahren wird durch den Anmeldungsbogen als öffentliche Urkunde eingeleitet, der an die Stelle eines Eintragungsbegehrens tritt.OGH 5 Ob 40/81, 03.11.1981
- Auch für die Frage der Rekurslegitimation.OGH 5 Ob 4/81, 03.03.1981
- Hier: Verfahren nach § 26 LiegTeilG.OGH 5 Ob 21/76, 05.10.1976
- Daher auch § 9 AußStrG anzuwenden.OGH 5 Ob 12/76, 25.05.1976
- Entscheidend ist, dass das Verfahren amtswegig ist und nicht vom Ansuchen einer Partei abhängt.OGH 5 Ob 5/73, 31.01.1973
- Verfahren nach §§ 23 ff LiegTeilG auf Grund eines Anmeldungsbogens wegen Änderung der Gemeindegrenzen.OGH 5 Ob 217/67, 15.11.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0066401 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 48.
- OGH 5 Ob 225/16y, 19.12.2016, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
GBG §127; LiegTeilG §15 ff; LiegTeilG §16 idF GB‑Nov 2008; LiegTeilG §32; LiegTeilG §32 idF GB‑Nov 2008
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