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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.12.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 22/16t

Worum es ging: Warum wartet das Gericht auf eine europäische Entscheidung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Stellen sich in Ihrem Verfahren dieselben Auslegungsfragen zum Unionsrecht wie in einem bereits beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren, kann das Gericht Ihr Verfahren bis zu dessen Entscheidung unterbrechen. Das ist sinnvoll, weil diese Entscheidung allgemein wirkt und auch auf andere Fälle anzuwenden ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a ASGG § 54 ZPO § 502

Entscheidungstext

35 Absätze, 7.129 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Geschäftszahl

8ObA22/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. H***** B*****, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 18.882,90 EUR brutto sA, im Verfahren über die Revisionen 1. der klagenden Partei und 2. der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Jänner 2016, GZ 6 Ra 76/15s-33, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Juli 2015, GZ 38 Cga 135/13k-29, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren 8 ObA 22/16t wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 19. Dezember 2016 zu 9 ObA 141/15y gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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