OGH 8 ObA 22/16t
Worum es ging: Warum wartet das Gericht auf eine europäische Entscheidung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Stellen sich in Ihrem Verfahren dieselben Auslegungsfragen zum Unionsrecht wie in einem bereits beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren, kann das Gericht Ihr Verfahren bis zu dessen Entscheidung unterbrechen. Das ist sinnvoll, weil diese Entscheidung allgemein wirkt und auch auf andere Fälle anzuwenden ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 14.01.2016, 6 Ra 76/15s-33
Zitierte Paragrafen
ASGG § 11a ASGG § 54 ZPO § 502
Entscheidungstext
35 Absätze, 7.129 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.12.2016
Geschäftszahl
8ObA22/16t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. H***** B*****, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 18.882,90 EUR brutto sA, im Verfahren über die Revisionen 1. der klagenden Partei und 2. der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Jänner 2016, GZ 6 Ra 76/15s-33, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Juli 2015, GZ 38 Cga 135/13k-29, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren 8 ObA 22/16t wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 19. Dezember 2016 zu 9 ObA 141/15y gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.
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