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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.12.2016

OGH 8 ObA 91/15p

Worum es ging: Warum wartet das Gericht auf eine europäische Entscheidung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Stellen sich in Ihrem Verfahren dieselben Auslegungsfragen zum Unionsrecht wie in einem bereits beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren, kann das Gericht Ihr Verfahren bis zu dessen Entscheidung unterbrechen. Das ist sinnvoll, weil diese Entscheidung allgemein wirkt und auch auf andere Fälle anzuwenden ist.

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a ASGG § 54 VBG § 26

Entscheidungstext

28 Absätze, 5.620 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Geschäftszahl

8ObA91/15p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der Antragstellerin Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Land Salzburg, 5020 Salzburg, Am Mozartplatz 8, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren 8 ObA 91/15p wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 19. Dezember 2016 zu 9 ObA 141/15y gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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