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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.01.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 81/16x

Worum es ging: Kann ich den verrechneten Bauzins in meiner Miete überprüfen lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Als Entgeltbestandteil darf nur der gesetzlich zulässige Bauzins verrechnet werden. Eine Vereinbarung, die zu Ihrem Nachteil davon abweicht, ist unwirksam und kann im Verfahren außer Streitsachen überprüft werden.

Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG § 6 MRG § 37 WGG Art. 1 § 13 WGG Art. 1 § 14 WGG Art. 1 § 20 WGG Art. 1 § 21 WGG Art. 1 § 22

Entscheidungstext

72 Absätze, 19.610 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.01.2017

Geschäftszahl

5Ob81/16x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin M* H*, vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin G* regGenmbH, *, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 14 WGG iVm § 22 Abs 1 Z 6 WGG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Jänner 2016, GZ 39 R 9/15k-13, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 6. Oktober 2014, GZ 47 Msch 17/14y-8, bestätigt wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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