KSchG § 6
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten in der Regel nur, wenn sie ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurden. Es genügt, wenn der Unternehmer vor dem Vertragsabschluss erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen, und Sie sich darauf einlassen. Sonst gelten sie nur, wenn für Sie deutlich erkennbar war, dass er nur zu diesen Bedingungen abschließen will, und Sie zumindest die Möglichkeit hatten, sie zu lesen.
Ein genereller Verzicht auf Ersatzansprüche im Voraus wird als anstößig empfunden. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird eine so weit gehende Abweichung von den gesetzlichen Regeln nicht hingenommen. Im Zweifel gilt sie nicht als vereinbart oder wird eng ausgelegt.
Ja, auch in vorformulierten Geschäftsbedingungen darf die Haftung auf Absicht und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Für Schäden an der Person gilt das nicht, ebenso wenig für Beschränkungen, die Sie ohne sachlichen Grund erheblich benachteiligen.
Die Regel, nach der Ihr Schweigen nur unter bestimmten Bedingungen als Erklärung gewertet werden darf, kommt auch dann zum Tragen, wenn ein Vertragsverhältnis verlängert werden soll.
Damit eine Mahnung als zugegangen gilt, muss der Unternehmer sie an jene Anschrift schicken, die Sie ihm zuletzt bekanntgegeben haben. Eine Adresse, die er auf anderem Weg erfahren hat, genügt dafür nicht.
Grundsätzlich darf vereinbart werden, dass der säumige Vertragspartner die Kosten der Eintreibung trägt. Eine Klausel ist aber unzulässig, wenn sie ohne jede Unterscheidung sämtliche Kosten überwälzt. Sie tragen dann nämlich ein von vornherein unabschätzbares Risiko.
Nur wenn sie genau sagt, welche Daten an welche Empfänger und zu welchem Zweck weitergegeben werden. Bleibt offen, an wen Ihre Daten letztlich gehen, etwa an unbestimmte Konzernunternehmen oder unklar bezeichnete Stellen, ist die Klausel unwirksam. Mit einer solchen Bestimmung müssen Sie im Kleingedruckten nicht rechnen.
Nur innerhalb der Grenzen des Verbraucherschutzes. Auf Klauseln in den Geschäftsbedingungen, mit denen sich die Bank die Änderung der Entgelte für Kontoführung und Dienstleistungen bei Verbrauchergirokonten vorbehält, ist die gesetzliche Schranke für Entgeltänderungen anzuwenden. Erfüllt die Klausel deren Anforderungen nicht, bindet sie Sie nicht.
Eine Bestimmung in Geschäftsbedingungen, nach der Konditionen bei veränderten Kosten angepasst werden können, ist unzulässig, wenn sie keine Pflicht zur Senkung des Entgelts vorsieht. Eine Anpassung darf also nicht nur in eine Richtung möglich sein.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, wonach ein Kreditinstitut für leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht haftet, ist unzulässig. Sie bindet Sie daher nicht.
Vereinbarte Preisanpassungen müssen in beide Richtungen wirken. Sinken die maßgeblichen Kosten, muss der Unternehmer den Preis im gleichen Ausmaß und im gleichen zeitlichen Rhythmus senken, wie er ihn sonst erhöhen dürfte. Nur so sind Vor- und Nachteile ausgewogen verteilt.
Ein Leasingvertrag ist so gestaltet, dass der Leasinggeber seine gesamten Kosten samt Zinsen und Gewinn zurückbekommt. Bleibt am Ende ein kalkulierter Restwert, tragen Sie als Leasingnehmer das Risiko einer Wertminderung und haben zugleich die Chance einer Wertsteigerung. Liegt der tatsächliche Wert darunter, müssen Sie die Differenz ersetzen, liegt er darüber, bekommen Sie einen Teil davon.
Eine Vertragsbestimmung ist für Sie nicht verbindlich, wenn sie Sie unangemessen lange an den Vertrag bindet. Wie lang zu lang ist, wird im Einzelfall durch Abwägung der wesentlichen Umstände beurteilt. Wählen Sie eine Variante mit besonders niedriger monatlicher Zahlung, kann auch eine lange Mindestdauer zulässig sein.
Eine Preisänderungsklausel muss schon im Vertrag klar umschreiben, wovon eine Änderung abhängt. Allgemeine Formulierungen wie geänderte Abgaben oder gesetzlich bedingte Änderungen genügen nicht. Unzulässig ist eine solche Klausel auch deshalb, weil der Unternehmer dann sogar bei eigener Verzögerung erhöhen dürfte.
Eine Bestimmung in den Geschäftsbedingungen, wonach die fett gedruckten Punkte ausdrücklich besprochen und ausgehandelt worden seien, macht den Vertragstext nicht zu einem ausgehandelten. Er bleibt einseitig vorformuliert. Es genügt weder, dass die Klausel erörtert und Ihnen bewusst gemacht wurde, noch dass der Unternehmer sie durch Fettdruck oder Farbe hervorgehoben hat.
Eine Erklärung, die Sie als Verbraucher an ein Unternehmen richten, darf an keine strengere Form als die Schriftform gebunden werden. Auch besondere Anforderungen an den Zugang sind unzulässig. Eine Klausel, wonach die Erklärung bei einer bestimmten Stelle des Unternehmens einlangen muss, verschärft den Zugang unzulässig.
Nein. Eine Klausel, nach der Sie alle Kosten ersetzen müssen, die der Bank oder ihren Beauftragten notwendig und zweckdienlich erscheinen, ist unwirksam. Sie stellt nicht auf die tatsächlich zweckmäßigen Kosten und deren Verhältnis zur Forderung ab und benachteiligt Sie damit gröblich.
Eine solche Klausel im Mietvertragsformular ist unwirksam. Sie ist nicht ausreichend durchschaubar, weil Ihnen die wirtschaftliche Tragweite und die künftig entstehenden Kosten verschleiert werden. Dasselbe gilt für die Verpflichtung, in eine bestehende Haushaltsversicherung einzutreten, wenn weder Prämie noch Umfang offengelegt sind.
Vertragsbestimmungen, die unklar oder unverständlich sind, sind gegenüber Verbrauchern unwirksam. Sie werden auch nicht auf ein zulässiges Maß zurückgestutzt. Das gilt ebenso in einem Verfahren, das nur Sie und Ihren Vertragspartner betrifft.
Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.
Der Schutz vor unzulässigen Preisänderungsklauseln gilt auch bei Verträgen, die auf Dauer angelegt sind. Er soll Sie als Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen bewahren.
Eine Vorauszahlung des Verbrauchers ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie ist aber unzulässig, wenn damit Ihr Recht umgangen wird, die Zahlung bei mangelhafter Leistung zurückzuhalten. Entscheidend ist, ob es für die Vorauszahlung einen sachlichen Grund gibt, etwa aus der Natur des Vertrags oder aus den gegenseitigen Pflichten.
Soll Ihr Schweigen als Zustimmung gelten, müssen sowohl die Möglichkeit zum Widerspruch als auch die Frist bereits im Vertragstext stehen. Es reicht nicht, dass das Unternehmen Sie ohne eine solche Vereinbarung bloß tatsächlich rechtzeitig auf die Bedeutung Ihres Verhaltens und auf den möglichen Widerspruch hinweist.
Nein. Außer bei Zinssätzen und Wechselkursen muss die Bank für jede Änderung der Entgelte nach Vertragsabschluss Ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung einholen; das gilt auch für Konto-, Bankomat- und Buchungsgebühren. Eine automatische Anpassung an den Verbraucherpreisindex ist nicht zulässig.
Auch wenn eine Klausel die gesetzlichen Formvorgaben einhält, wird geprüft, ob sie klar verständlich ist und Sie nicht grob benachteiligt. Eine Klausel, die Vertragsänderungen durch Ihr Schweigen nach Inhalt und Ausmaß völlig unbeschränkt zulässt und nicht einmal ansatzweise eine Schranke erkennen lässt, ist unzulässig. Nicht jede Änderung durch Schweigen ist verboten, sondern nur die völlig uneingeschränkte.
Ja. Schließt ein Inkassobüro mit Ihnen eine Ratenzahlung oder ein Anerkenntnis ab, muss es die Inkassokosten aufschlüsseln und jeden einzelnen Betreibungsschritt ausweisen. Fehlt das, verstößt das Vorgehen gegen das Konsumentenschutzgesetz.
Auch wenn im Bauträgervertrag ein Ratenplan vereinbart ist, dürfen Sie als Verbraucher die letzte Rate zurückhalten. Das gilt für jene Rate, die mit der Fertigstellung der Gesamtanlage fällig wird, wenn der Bauträger vorhandene Mängel nicht behebt.
Nein. Eine Klausel, die Ihnen vorschreibt, den Code für das Onlinebanking selbst spätestens alle zwei Monate zu ändern, benachteiligt Sie gröblich und ist unwirksam. Die technische Sicherheit liegt beim Anbieter, der eine Änderung mit seiner eigenen Software abverlangen könnte. Die Formulierung, der Code sei regelmäßig zu ändern, ist außerdem zu unbestimmt.
Die Klausel, die Ihre Haftung bis zur Sperrmeldung mit 150 Euro bei leichter und mit dem vollen Schaden bei grober Fahrlässigkeit festlegt, ist unwirksam. Sie verschweigt, dass die Haftung eingeschränkt ist, wenn der Zahlungsdienstleister selbst seine Pflichten verletzt hat, und erweckt so den Eindruck einer weitergehenden Haftung.