OGH 8 ObA 6/17s
Worum es ging: Muss mein Chef mich vor sexueller Belästigung schützen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Ihre geschlechtliche Selbstbestimmung, Ihre sexuelle Integrität und Ihre Intimsphäre nicht gefährdet werden. Jugendliche und Lehrlinge sind dabei besonders schutzbedürftig. Gerade beim Schutz minderjähriger Beschäftigter liegt ein wesentlicher Bereich des Verbots sexueller Belästigung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.11.2016, 9 Ra 49/16s-16
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
21 Absätze, 4.177 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2017
Geschäftszahl
8ObA6/17s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Mag. Canan Aytekin-Yildirim als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2016, GZ 9 Ra 49/16s-16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).