OGH 9 ObA 13/17b
Worum es ging: Können wir uns auch noch vor dem Höchstgericht einigen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch wenn der Fall bereits beim Obersten Gerichtshof liegt, können beide Seiten vereinbaren, dass das Verfahren ruht. Solange dieses Ruhen dauert, entscheidet der Oberste Gerichtshof nicht in der Sache.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 08.11.2016, 7 Ra 93/16x-14
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.02.2017
Geschäftszahl
9ObA13/17b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei D*****, Berufsfußballer, *****, vertreten durch Dr. Robert Palka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei S*****, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Duldung der Teilnahme am Training (hier: einstweiliger Verfügung), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei und den Gegner der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. November 2016, GZ 7 Ra 93/16x-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
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