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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.02.2017 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 14/17z

Worum es ging: Ist eine Beleidigung unter vier Augen auch verfolgbar?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch eine Ehrenbeleidigung setzt voraus, dass die Äußerung verbreitet wurde. Verbreiten bedeutet, dass sie zumindest einer weiteren Person mitgeteilt wurde, die weder der Äußernde noch der Betroffene ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1330 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

19 Absätze, 3.372 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.02.2017

Geschäftszahl

9ObA14/17z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Dr. Klaus Mayr in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** T***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Roland Seeger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. D***** T*****, 2. N***** T*****, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wegen Unterlassung und Widerruf (17.440 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2016, GZ 13 Ra 42/16y-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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