OGH 9 ObA 14/17z
Worum es ging: Ist eine Beleidigung unter vier Augen auch verfolgbar?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch eine Ehrenbeleidigung setzt voraus, dass die Äußerung verbreitet wurde. Verbreiten bedeutet, dass sie zumindest einer weiteren Person mitgeteilt wurde, die weder der Äußernde noch der Betroffene ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 21.12.2016, 13 Ra 42/16y-21
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1330 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
19 Absätze, 3.372 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.02.2017
Geschäftszahl
9ObA14/17z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Dr. Klaus Mayr in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** T***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Roland Seeger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. D***** T*****, 2. N***** T*****, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wegen Unterlassung und Widerruf (17.440 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2016, GZ 13 Ra 42/16y-21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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