ABGB § 1330
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ein und dieselbe Äußerung kann je nach Zusammenhang eine Tatsachenbehauptung oder eine reine Meinung sein. Entscheidend ist, wie sie von einem nicht unerheblichen Teil der Empfänger verstanden wird.
Ob Tatsachen verbreitet wurden, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen. Maßgeblich ist, wie ein unbefangener durchschnittlicher Leser oder Hörer sie versteht. Was Sie selbst gemeint haben, ist nicht entscheidend.
Ihre Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht und gegenüber jedermann geschützt. Droht eine Verletzung und besteht die Gefahr, dass sie sich wiederholt, können Sie Unterlassung verlangen. Dafür müssen die strengeren Voraussetzungen, die für Widerruf und dessen Veröffentlichung gelten, nicht vorliegen.
Ihr wirtschaftlicher Ruf ist ebenso umfassend geschützt wie Ihre persönliche Ehre. Greift jemand rechtswidrig ein und droht eine Wiederholung, können Sie Unterlassung verlangen; ob der Eingriff rechtswidrig ist, ergibt nur eine umfassende Abwägung der Interessen. Hatte der Empfänger einer nicht öffentlich vorgebrachten, erwerbsschädigenden Mitteilung daran ein wesentliches Interesse, steht Ihnen der Anspruch nur zu, wenn der Mitteilende die Unwahrheit kannte.
Der Schutz der Persönlichkeitsrechte darf nicht überspannt werden, weil sonst die Interessen anderer und der Allgemeinheit unerträglich eingeschränkt würden. Es ist daher immer abzuwägen. Dem Interesse am geschützten Gut sind die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenüberzustellen.
Ja. Wenn Ihnen ein Anspruch auf Unterlassung wegen einer Ehrverletzung oder einer kreditschädigenden Äußerung zusteht, kann das Gericht diesen mit einer vorläufigen Verfügung sichern. Sie müssen dafür nicht eigens beweisen, dass Ihnen eine Gefahr droht. Nimmt der andere die Behauptung als unwahr zurück, müssen Sie die Gefährdung ausnahmsweise doch darlegen.
Auch in einem Gerichtsverfahren kann es gerechtfertigt sein, eine herabsetzende Tatsachenbehauptung aufzustellen, wenn dies in Ausübung eines Rechts geschieht. Das gilt aber nicht, wenn die Behauptung wider besseres Wissen aufgestellt wurde.
Wirft man jemandem vor, ein Denunziant zu sein, ist das eine erhebliche Ehrverletzung. Ob eine Äußerung ehrverletzend ist, richtet sich weder nach dem Strafrecht noch nach der Sicht des Beleidigers, sondern danach, ob sie objektiv geeignet war zu verletzen und diese Wirkung auch hatte. Große Erregung entschuldigt das nicht; wer ehrenrührige Tatsachen aber zur Wahrung berechtigter Interessen und ohne Beleidigungsabsicht vorbringt, gibt in der Regel keinen Entlassungsgrund.
Geschützt sind Sie gegen jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen. Die Behauptung muss sich nicht unmittelbar mit Ihrer wirtschaftlichen Lage befassen; es genügt, wenn sie mittelbar wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen kann. Fehlt jeder Bezug zu Ihrer wirtschaftlichen Wertschätzung, ist sie dagegen nicht erfasst.
Eine Berichterstattung, die der Unschuldsvermutung widerspricht, verletzt das Gebot der Sachlichkeit. Sie lässt sich auch nicht mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigen.
Verletzt eine geschäftsschädigende Behauptung zugleich Ihre Ehre, müssen Sie nur beweisen, dass die Behauptung verbreitet wurde. Der andere muss dann beweisen, dass sie wahr ist oder dass ihm die Verbreitung nicht vorwerfbar war. Liegt keine Ehrverletzung vor, müssen Sie auch beweisen, dass die Behauptung unrichtig war und Ihnen geschadet hat.
Wenn Sie wegen verbreiteter Unwahrheiten Ersatz Ihres Schadens wollen, müssen Sie beweisen, dass die Behauptungen unwahr sind. Zusätzlich müssen Sie darlegen, dass die Unwahrheit bei durchschnittlicher, jedem zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar war. Danach ist es Sache des Beklagten zu behaupten, dass ihn kein grobes Verschulden trifft, und zu beweisen, dass er Anhaltspunkte für die Wahrheit hatte.
Grundsätzlich nein. Sie müssen die Verdachtsgründe vor einer Anzeige nicht selbst auf ihre Stichhaltigkeit prüfen und abwägen. Es genügt, dass der Verdacht nicht offenkundig schon widerlegt war. Haften müssen Sie nur, wenn Sie wider besseres Wissen beschuldigt haben oder die Vorwürfe zusätzlich öffentlich verbreiten.
Das Recht auf Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht und genießt umfassenden Schutz gegenüber jedermann. Dieser Schutz ist nicht auf die strafrechtlichen Tatbestände oder auf die einzelnen zivilrechtlichen Regelungen beschränkt.
Die Meinungsfreiheit rechtfertigt es nicht, einen politischen Gegner mit unwahren Tatsachenbehauptungen herabzusetzen. Das gilt insbesondere, wenn ihm damit ein verwerfliches Verhalten unterstellt wird.
Nein. Auch eine bewertende Einschätzung wird rechtlich wie eine Tatsachenbehauptung behandelt, wenn sich ihre Richtigkeit überprüfen lässt. Entscheidend ist, ob dahinter ein nachprüfbarer Tatsachenkern steckt, den ein unbefangener Leser aus dem Gesamteindruck herausliest.
Nein. Auch wenn Sie zuerst angegriffen oder provoziert wurden, wird Ihre eigene ehrverletzende Äußerung dadurch nicht erlaubt. Verständlicher Ärger rechtfertigt sie nicht; Ihnen bleibt der Weg, selbst gegen die Äußerung des anderen gerichtlich vorzugehen.
Für eine Gefährdung müssen Sie nicht nachweisen, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Es genügt, dass die Äußerung geeignet war, solche Nachteile herbeizuführen. Die Aussage über Ihre Ware, das sei ein Dreck, ist dafür geeignet.
Eine rufschädigende Mitteilung gilt auch dann als öffentlich verbreitet, wenn sie nur einer einzigen Person zugeht. Entscheidend ist, dass keine Gewähr dafür besteht, dass diese Person die Mitteilung vertraulich behandelt.
Auch harte Kritik, die jemanden in seiner Ehre trifft, kann erlaubt sein. Voraussetzung ist, dass sie sich an konkreten Tatsachen orientiert und die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreitet.
Auch wer eine Behauptung nur weitergibt, die von jemand anderem stammt, verbreitet sie. Sie können sich also nicht darauf berufen, die Aussage nicht selbst aufgestellt zu haben.
Widerruf und dessen Veröffentlichung können Sie nur verlangen, wenn jemand unwahre Tatsachen über Sie verbreitet hat, die Ihrem Ruf oder Ihrem Fortkommen schaden. Bei einer bloßen Beleidigung ohne solche Tatsachen steht Ihnen ein Widerruf nicht zu.
Auch eine Ehrenbeleidigung setzt voraus, dass die Äußerung verbreitet wurde. Verbreiten bedeutet, dass sie zumindest einer weiteren Person mitgeteilt wurde, die weder der Äußernde noch der Betroffene ist.
Er muss die Störung selbst unterlassen. Wer die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, eine unmittelbar von Dritten vorgenommene Störung zu steuern oder zu verhindern, und wem diese Störung nützt, kann selbst auf Unterlassung geklagt werden. Es genügt also nicht, dass er bloß auf die unmittelbaren Störer einwirkt.
Eine Klage wegen rufschädigender Behauptungen ist bei einer Strafanzeige nur dann berechtigt, wenn der Anzeiger wusste, dass sie falsch ist. Eine vertrauliche Anzeige soll im Interesse der Allgemeinheit auch dann erlaubt sein, wenn sich die Angaben als unwahr erweisen. Als Kläger müssen Sie beweisen, dass der Anzeiger die Unwahrheit kannte und vorsätzlich handelte.
Nein. Ein Werturteil ist nicht geschützt, wenn es auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruht. Auch scharfe oder überspitzte Bewertungen sind nur so lange zulässig, als sie eine ausreichende Tatsachengrundlage haben und nicht in einen Wertungsexzess münden. Das gilt auch in politischen Auseinandersetzungen.
Wenn das Recht auf freie Meinungsäußerung mit dem Schutz der Ehre zusammenstößt, ist abzuwägen. Wie wichtig das Thema für die Allgemeinheit ist, kann dabei den Ausschlag geben, wenn der Kern der Äußerung stimmt. Der Vorwurf der Tierquälerei bei Massentierhaltung bedeutet im Zusammenhang nicht den Vorwurf einer Straftat.
Die Ehre eines Menschen kann auch nach dem Tod geschützt sein. Nahe Angehörige, etwa die leibliche Tochter des Verstorbenen, dürfen deshalb verlangen, dass ehrverletzende Äußerungen unterlassen werden.
Politiker müssen sich mehr Kritik gefallen lassen, soweit sie in ihrer öffentlichen Funktion handeln. In der politischen Auseinandersetzung genügt daher schon eine dünne tatsächliche Grundlage, damit eine Wertung zulässig ist.
Nicht nur Menschen, sondern auch Unternehmen und andere juristische Personen haben ein Recht auf ihre Ehre. Sie können sich daher gegen Beeinträchtigungen ihres Rufes zur Wehr setzen.