OGH 9 ObA 70/16h
Worum es ging: Darf mich mein Chef auf eine andere Stelle versetzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidend ist allein, ob die Versetzung durch Ihren Arbeitsvertrag gedeckt ist. Dass Sie lange denselben Arbeitsplatz hatten, engt Ihren Aufgabenkreis nicht automatisch darauf ein. Eine stillschweigende Vertragsänderung lässt sich daraus nicht ableiten.
Ja, solange es nicht willkürlich geschieht. Für Gemeindevertragsbedienstete in Niederösterreich gilt eine besondere Regel, die die Versetzung von einem Funktionsdienstposten erweitert. Unzulässig ist die Abberufung nur dann, wenn sie willkürlich erfolgt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.01.2016, 7 Ra 20/15k-30
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.02.2017
Geschäftszahl
9ObA70/16h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Dehn und die Hofrätin Mag. Korn, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. G*****, vertreten durch Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde *****, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber, Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in Melk, wegen 24.333,47 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert 397.058,20 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner 2016, GZ 7 Ra 20/15k-30, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. November 2014, GZ 27 Cga 49/14t-23, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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