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Darf mich die Gemeinde von meiner Leitungsfunktion abberufen?

günstig für Arbeitgeber betrifft Vertragsbedienstete, Gemeindebedienstete, Gemeinden
Ja, solange es nicht willkürlich geschieht. Für Gemeindevertragsbedienstete in Niederösterreich gilt eine besondere Regel, die die Versetzung von einem Funktionsdienstposten erweitert. Unzulässig ist die Abberufung nur dann, wenn sie willkürlich erfolgt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 28.02.2017 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2017)

Bei § 11 Abs 2 NÖ GVBG handelt es sich um eine lex specialis zu § 4 Abs 1 letzter Satz NÖ GVBG, die die Möglichkeit der Versetzung für Vertragsbedienstete für Funktionsdienstposten erweitert. Bei Gemeindevertragsbediensteten nach dem NÖ GVBG ist daher die Abberufung von einem Funktionsdienstposten nur dann unzulässig, wenn sie willkürlich erfolgt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131299 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

nö GVBG §4 Abs1; nö GVBG §11 Abs2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Versetzung von Vertragsbediensteten

Die Regel über die Versetzung von Vertragsbediensteten betrifft nur den Wechsel an einen anderen Dienstort. Eine Änderung Ihrer Tätigkeit ist dort nicht geregelt. Ohne Ihre Zustimmung darf man Ihnen daher nur jene Aufgaben zuweisen, die Ihr Dienstvertrag abdeckt.

günstig für Arbeitnehmer Einseitige Änderung des Dienstvertrags bei Gemeindebediensteten

Nein. Für Vertragsbedienstete steirischer Gemeinden sieht das Gesetz keine einseitige Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen vor. Ihr Dienstgeber kann solche Punkte also nicht ohne Ihre Zustimmung abändern.

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