Darf mich mein Chef auf eine andere Stelle versetzen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 24.04.2020 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vertragsbediensteter nach dem NÖ GVBG.OGH 9 ObA 70/16h, 28.02.2017
- Im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers gegenüber unkündbaren Arbeitnehmern kann zwar ua eine Änderung des zeitlichen Verhältnisses einzelner Tätigkeiten zueinander erfolgen, nicht aber eine einseitige Verlängerung der Wochenarbeitszeit (hier: von 39 auf 40 Wochenstunden).OGH 9 ObA 75/09h, 11.05.2010
- Gerade Arbeitnehmer mit einem erhöhten Bestandschutz schulden ihrem Arbeitgeber erhöhte Flexibilität.OGH 9 ObA 21/08s, 02.06.2009
- Ob bei einer direktorialen Versetzung eines unkündbaren oder erschwert kündbaren Arbeitnehmers bei Änderung der Umstände des Arbeitsverhältnisses eine weitergehende Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers anzunehmen ist, als bei Fehlen eines Kündigungsschutzes, ist bei Prüfung der Voraussetzungen der betriebsverfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer verschlechternden Versetzung ohne Bedeutung.OGH 9 ObA 35/05w, 31.08.2005
- Entscheidend ist nur die Frage, ob die Anordnung des Arbeitgebers (Weisung) über den Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers durch den Inhalt des Arbeitsvertrages gedeckt ist, ob sich also die Anordnung im Rahmen der sich aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag (unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelungen) ergebenden Weisungsbefugnis bewegt.OGH 9 ObA 120/04v, 02.02.2005
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Unerheblich ist, ob die Versetzung verschlechternd im Sinn des § 101 ArbVG ist.OGH 8 ObA 81/04a, 24.09.2004
- Ob die Versetzung durch den Arbeitsvertrag gedeckt ist, ist im Wege der Auslegung des Vertrages zu beurteilen. Dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an.OGH 8 ObA 81/04a, 24.09.2004
- Der konkrete Inhalt der Arbeitspflicht kann aber nie völlig detailliert umschrieben werden. Je länger der Vertrag dauert, desto weniger ist das möglich, weil keiner der Vertragsparteien voraussehen kann, wie sich das Unternehmen und der einzelne Arbeitnehmer entwickeln und welche konkreten Arbeitsanforderungen jeder einzelne Arbeitsvertrag stellen wird.OGH 4 Ob 163/02b, 16.07.2002
- Gerade bei unkündbaren Arbeitsverhältnissen darf das Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Verwendung des Arbeitnehmers nicht zu eng begrenzt werden, da auch der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses redlicherweise nicht damit rechnen durfte, dass er bei einer Änderung der Umstände ein arbeitsloses Einkommen beziehen werde.OGH 9 ObA 255/99m, 17.11.1999
- Auch eine Verschlechterungsvereinbarung für die Zukunft ist zulässig. (§ 48 ASGG)OGH 9 ObA 221/94, 30.11.1994
- Für die betriebsverfassungsrechtliche Zulässigkeit der Versetzung ist es hingegen ohne Belang, ob die Versetzung direktorial oder vertragsändernd erfolgte.OGH 9 ObA 214/94, 16.11.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029509 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 25.
- OGH 8 ObA 25/20i, 24.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 107/19d, 30.10.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 94/19t, 30.10.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 54/19k, 25.06.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 71/18h, 30.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 93/18v, 27.09.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 34/18t, 30.08.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 3/18h, 28.06.2018, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 6/18z, 27.02.2018, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 38/17x, 26.01.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 101 · Mitwirkung bei Versetzungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Regel über die Versetzung von Vertragsbediensteten betrifft nur den Wechsel an einen anderen Dienstort. Eine Änderung Ihrer Tätigkeit ist dort nicht geregelt. Ohne Ihre Zustimmung darf man Ihnen daher nur jene Aufgaben zuweisen, die Ihr Dienstvertrag abdeckt.
Nicht, wenn das Ihrem Arbeitsvertrag widerspricht. Eine solche Versetzung verstößt gegen den Vertrag und ist grundsätzlich rechtswidrig; zulässig ist sie nur, wenn Sie ihr frei von Willensmängeln zugestimmt haben. Auch eine einseitige Änderung Ihres Beschäftigungsausmaßes braucht eine gesetzliche Grundlage oder einen ausdrücklichen Vorbehalt.