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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.03.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 16/17m

Worum es ging: Gilt für mein laufendes Verfahren das neue oder das alte Gesetz?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ändert sich die Rechtslage, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens berücksichtigen, sofern die neuen Bestimmungen auf Ihren Fall passen. Ob eine Gesetzesänderung für ein bereits laufendes Verfahren gilt, richtet sich nach den Übergangsbestimmungen.

Stellen sich in Ihrem Verfahren dieselben Auslegungsfragen zum Unionsrecht wie in einem bereits beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren, kann das Gericht Ihr Verfahren bis zu dessen Entscheidung unterbrechen. Das ist sinnvoll, weil diese Entscheidung allgemein wirkt und auch auf andere Fälle anzuwenden ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a VBG § 100 VBG § 94a ZPO § 500a

Entscheidungstext

34 Absätze, 10.140 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Geschäftszahl

8ObA16/17m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter (§ 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** A*****, vertreten durch Hochwimmer & Horcicka, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport), *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 1.265,60 EUR brutto sA, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2016, GZ 12 Ra 67/16h-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Juli 2016, GZ 20 Cga 39/16m-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren zu AZ 8 ObA 16/17m wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 19. Dezember 2016 zu AZ 9 ObA 141/15y gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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