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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.04.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 54/17b

Worum es ging: Muss ich als Mieter von einem Verfahren im Haus erfahren?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob andere Hauptmieter am Verfahren zu beteiligen sind, hängt davon ab, ob ihre Interessen durch die Entscheidung mehr als bloß wirtschaftlich und abstrakt berührt werden. Der Kreis der Beteiligten ist damit weit. Eingeschränkt wird er nur dadurch, dass die Interessen unmittelbar berührt sein müssen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 37

Entscheidungstext

25 Absätze, 4.230 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.04.2017

Geschäftszahl

5Ob54/17b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin K***** e.V., *****, vertreten durch Dr. Ingo Riß, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin S***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Sauerzopf & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Dezember 2016, GZ 38 R 170/16f-73, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 17. März 2016, GZ 7 MSch 36/13z-65, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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