OGH 5 Ob 54/17b
Worum es ging: Muss ich als Mieter von einem Verfahren im Haus erfahren?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob andere Hauptmieter am Verfahren zu beteiligen sind, hängt davon ab, ob ihre Interessen durch die Entscheidung mehr als bloß wirtschaftlich und abstrakt berührt werden. Der Kreis der Beteiligten ist damit weit. Eingeschränkt wird er nur dadurch, dass die Interessen unmittelbar berührt sein müssen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Josefstadt, 17.03.2016, 7 MSch 36/13z-65
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 28.12.2016, 38 R 170/16f-73
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
25 Absätze, 4.230 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.04.2017
Geschäftszahl
5Ob54/17b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin K***** e.V., *****, vertreten durch Dr. Ingo Riß, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin S***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Sauerzopf & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Dezember 2016, GZ 38 R 170/16f-73, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 17. März 2016, GZ 7 MSch 36/13z-65, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).