OGH 9 ObA 33/17v
Worum es ging: Gilt für mein laufendes Verfahren das neue oder das alte Gesetz?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ändert sich die Rechtslage, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens berücksichtigen, sofern die neuen Bestimmungen auf Ihren Fall passen. Ob eine Gesetzesänderung für ein bereits laufendes Verfahren gilt, richtet sich nach den Übergangsbestimmungen.
Stellen sich in Ihrem Verfahren dieselben Auslegungsfragen zum Unionsrecht wie in einem bereits beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren, kann das Gericht Ihr Verfahren bis zu dessen Entscheidung unterbrechen. Das ist sinnvoll, weil diese Entscheidung allgemein wirkt und auch auf andere Fälle anzuwenden ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 15.04.2015, 18 Cga 2/15t-9
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 22.12.2016, 10 Ra 1/16i-21
Entscheidungstext
52 Absätze, 12.658 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.04.2017
Geschäftszahl
9ObA33/17v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I***** P*****, vertreten durch Mag. Hannes Huber, Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte in Melk, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen 14.387,34 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 2016, GZ 10 Ra 1/16i-21, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 15. April 2015, GZ 18 Cga 2/15t-9, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren 9 ObA 33/17v wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 19. Dezember 2016 zu 9 ObA 141/15y gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).