OGH 9 ObA 45/17h
Worum es ging: Wie wird ausgelegt, was mein Chef mit seiner Erklärung gemeint hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Erklärung, mit der ein Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist danach zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach Wortlaut, Zweck und Umständen bei sachlicher Betrachtung verstehen konnte. Was der Erklärende sich innerlich dabei gedacht hat, spielt keine Rolle.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.02.2017, 9 Ra 95/16f-14
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
20 Absätze, 2.872 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.04.2017
Geschäftszahl
9ObA45/17h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Mag. Manuela Majeranowski in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei D***** S*****, vertreten durch Mag. Michael Kadlicz, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte und widerklagende Partei A***** KG, *****, vertreten durch Dr. Peter Lessky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.436,52 EUR brutto sA (Klage) und 946,99 EUR netto sA (Widerklage; Revisionsinteresse: 1.036,86 EUR brutto sA, 946,99 EUR netto sA), über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2017, GZ 9 Ra 95/16f-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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