Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.04.2017 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 45/17h

Worum es ging: Wie wird ausgelegt, was mein Chef mit seiner Erklärung gemeint hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Erklärung, mit der ein Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist danach zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach Wortlaut, Zweck und Umständen bei sachlicher Betrachtung verstehen konnte. Was der Erklärende sich innerlich dabei gedacht hat, spielt keine Rolle.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

20 Absätze, 2.872 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2017

Geschäftszahl

9ObA45/17h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Mag. Manuela Majeranowski in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei D***** S*****, vertreten durch Mag. Michael Kadlicz, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte und widerklagende Partei A***** KG, *****, vertreten durch Dr. Peter Lessky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.436,52 EUR brutto sA (Klage) und 946,99 EUR netto sA (Widerklage; Revisionsinteresse: 1.036,86 EUR brutto sA, 946,99 EUR netto sA), über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2017, GZ 9 Ra 95/16f-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail