Wie wird ausgelegt, was mein Chef mit seiner Erklärung gemeint hat?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Eine Erklärung, mit der ein Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist danach zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach Wortlaut, Zweck und Umständen bei sachlicher Betrachtung verstehen konnte. Was der Erklärende sich innerlich dabei gedacht hat, spielt keine Rolle.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 27.05.2026 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Die Auflösungserklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte; auf eine davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden kommt es dabei nicht an.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: konkludente Austrittserklärung eines Arbeitnehmers.OGH 8 ObA 77/23s, 13.12.2023
- Ob eine schlüssige Entlassungserklärung vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, denen regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt, sofern keine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt.OGH 9 ObA 69/07y, 28.09.2007
- Ob eine Erklärung eines Arbeitnehmers als Beendigungserklärung aufzufassen beziehungsweise welcher Erklärungswert ihr beizumessen ist, kann nur an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden.OGH 9 ObA 126/03z, 03.12.2003
- Hier: Aus der Erklärung, "dass er nicht mehr zu kommen brauche", konnte der Arbeitnehmer objektiv betrachtet nur den Willen des Arbeitgebers erschließen, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden.OGH 8 ObA 179/02k, 29.08.2002
- Hier: Die vor Konkurseröffnung abgegebene, durch die Nichtzahlung der offenen Ansprüche bedingte Austrittserklärung der Klägerin konnte vom Masseverwalter nicht dahin verstanden werden, dass der Austritt auch für den Fall einer geänderten Situation (nämlich der Konkurseröffnung) erklärt werden sollte, in der die Zahlung rechtlich unmöglich ist und ein berechtigter Austritt gar nicht in Betracht kommt.OGH 9 ObA 53/02p, 08.05.2002
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- Hier: Kündigungserklärung.OGH 9 ObA 118/01w, 19.09.2001
- Auch in der Ausstellung eines entsprechenden Dienstzeugnisses kann eindeutig der Wille des Dienstgebers zum Ausdruck kommen, das Dienstverhältnis durch Kündigung zu beenden.OGH 8 ObS 1/01g, 25.01.2001
- Das Verhalten des Dienstnehmers war vom Empfängerhorizont nach Treu und Glauben nur als Austrittserklärung zu verstehen.OGH 9 ObA 283/00h, 06.12.2000
- Der Dienstnehmer verstand die Äußerung des Dienstgebers "Geh gleich" als Entlassungsgrund, weshalb sein Entfernen vom Arbeitsplatz nicht als vorzeitiger Austritt gewertet werden kann.OGH 9 ObA 282/97d, 05.11.1997
- § 48 ASGGOGH 8 ObA 334/94, 20.04.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028612 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 42.
- OGH 9 ObA 16/26g, 27.05.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 93/23a, 18.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 77/23s, 13.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 61/23p, 19.10.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 90/22a, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 84/19x, 23.07.2019, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 45/17h, 20.04.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 74/16x, 24.06.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1158
- ABGB § 1162
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 20
- AngG Art. 1 § 29
Verwandte Fragen
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