OGH 7 Ob 65/17k
Worum es ging: Was bekomme ich ersetzt, wenn der Prospekt falsch war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ersetzt wird der Vertrauensschaden, nicht der Gewinn, den das Papier gebracht hätte. Wer einen Prospekt herausgibt, muss die Anleger richtig und vollständig informieren; diese Pflichten entsprechen jenen vor einem Vertragsabschluss. Können Sie beweisen, dass Sie das Papier bei richtigen und vollständigen Angaben nicht gekauft hätten, besteht Ihr Schaden jedenfalls im Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem derzeitigen Wert.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 19.12.2016, 1 R 146/16x-30
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
25 Absätze, 6.091 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.05.2017
Geschäftszahl
7Ob65/17k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Ö*****, vertreten durch Bollmann & Bollmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 222.582,76 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2016, GZ 1 R 146/16x-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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