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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.05.2017 · Fall aus Wien

OGH 7 Ob 65/17k

Worum es ging: Was bekomme ich ersetzt, wenn der Prospekt falsch war?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ersetzt wird der Vertrauensschaden, nicht der Gewinn, den das Papier gebracht hätte. Wer einen Prospekt herausgibt, muss die Anleger richtig und vollständig informieren; diese Pflichten entsprechen jenen vor einem Vertragsabschluss. Können Sie beweisen, dass Sie das Papier bei richtigen und vollständigen Angaben nicht gekauft hätten, besteht Ihr Schaden jedenfalls im Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem derzeitigen Wert.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

25 Absätze, 6.091 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.05.2017

Geschäftszahl

7Ob65/17k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Ö*****, vertreten durch Bollmann & Bollmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 222.582,76 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2016, GZ 1 R 146/16x-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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