Was bekomme ich ersetzt, wenn der Prospekt falsch war?
günstig für Anleger betrifft Anleger, Konsument, Emittent, Bank
Ersetzt wird der Vertrauensschaden, nicht der Gewinn, den das Papier gebracht hätte. Wer einen Prospekt herausgibt, muss die Anleger richtig und vollständig informieren; diese Pflichten entsprechen jenen vor einem Vertragsabschluss. Können Sie beweisen, dass Sie das Papier bei richtigen und vollständigen Angaben nicht gekauft hätten, besteht Ihr Schaden jedenfalls im Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem derzeitigen Wert.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 17.05.2017 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Die Prospekthaftung im allgemeinen Zivilrecht beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. Insbesondere den Emittenten treffen gegenüber dem Publikum Informationspflichten, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen. Auch die den Emittenten nach § 11 Abs 1 Z 1 KMG treffende Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Prospekterstellung kommt der Haftung aus der sonstigen culpa in contrahendo am nächsten. Die Haftung nach § 80 BörseG wird ebenfalls als Fall der culpa in contrahendo beurteilt. Zu ersetzen ist demnach der Vertrauensschaden, nicht aber das positive Erfüllungsinteresse. Kann der Anleger beweisen, dass er bei Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben das Papier nicht erworben hätte, so ist sein Schaden jedenfalls die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem derzeitigen Wert des Papiers.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Primeo Executive (Juli 2006) und Primeo Select (April 2007). Abgrenzung zu den Entscheidungen zum Herald Fonds.OGH 7 Ob 31/17k, 17.05.2017
- Enthalten die Emissionsprospekte keine irreführenden Anlegerinformationen über die faktischen Verhältnisse, kann eine Haftung nicht daraus abgeleitet werden, dass das (zutreffend) beschriebene Finanzprodukt (allenfalls) gesetzwidrig sei.OGH 6 Ob 177/15w, 21.12.2015
- Der den Herald Fonds betreffende Verkaufsprospekt ist in entscheidenden Punkten wesentlich undeutlicher als jener des Primeo Fonds, den der Oberste Gerichtshof bisher als (noch) ausreichend vollständig und nicht irreführend beurteilt hat.OGH 5 Ob 26/14f, 18.11.2014
- Der Zweck des § 26 InvFG 1993 liegt darin, dem potentiellen Anleger durch das Vorsehen verpflichtender Prospektinhalte eine umfassende und objektive Grundlage für seine Erwerbsentscheidung zu bieten. Es geht um die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen.OGH 6 Ob 190/12b, 28.08.2013
- Die Prospekthaftung nach dem Kapitalmarktgesetz oder nach dem Börsegesetz beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo.OGH 9 Ob 85/09d, 11.05.2010
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Die im KMG normierte Prospektpflicht für öffentliche Angebote über den Kauf oder die Zeichnung von Wertpapieren im Inland (§ 2 KMG iVm § 1 Abs 1 Z 1 KMG), die Haftung des Emittenten oder des Vermittlers für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben (Prospekthaftung gemäß § 11 KMG) sind nur die gesetzgeberische besondere Ausprägung der allgemeinen Grundsätze über die schadenersatzrechtliche Haftung für Vertrauensschäden wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung. Es geht um die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. Gehaftet wird für die Verletzung von Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten, die schon vor Geschäftsabschluss bestehen.OGH 3 Ob 75/06k, 27.06.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108218 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 7 Ob 31/17k, 17.05.2017, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 65/17k, 17.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1299
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