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Was bekomme ich ersetzt, wenn der Prospekt falsch war?

günstig für Anleger betrifft Anleger, Konsument, Emittent, Bank
Ersetzt wird der Vertrauensschaden, nicht der Gewinn, den das Papier gebracht hätte. Wer einen Prospekt herausgibt, muss die Anleger richtig und vollständig informieren; diese Pflichten entsprechen jenen vor einem Vertragsabschluss. Können Sie beweisen, dass Sie das Papier bei richtigen und vollständigen Angaben nicht gekauft hätten, besteht Ihr Schaden jedenfalls im Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem derzeitigen Wert.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 17.05.2017 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Die Prospekthaftung im allgemeinen Zivilrecht beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. Insbesondere den Emittenten treffen gegenüber dem Publikum Informationspflichten, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen. Auch die den Emittenten nach § 11 Abs 1 Z 1 KMG treffende Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Prospekterstellung kommt der Haftung aus der sonstigen culpa in contrahendo am nächsten. Die Haftung nach § 80 BörseG wird ebenfalls als Fall der culpa in contrahendo beurteilt. Zu ersetzen ist demnach der Vertrauensschaden, nicht aber das positive Erfüllungsinteresse. Kann der Anleger beweisen, dass er bei Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben das Papier nicht erworben hätte, so ist sein Schaden jedenfalls die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem derzeitigen Wert des Papiers.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108218 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 12.

Im Gesetz

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