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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2017 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 49/17x

Worum es ging: Kann ich noch bestreiten, dass die Sache vor Gericht gehört?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben Sie eingewendet, dass die Sache nicht vor das Gericht gehört, und haben Erstgericht und Berufungsgericht das jeweils in ihren Gründen verneint, ohne dass Sie sich weiter dagegen gewehrt haben, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er prüft die Frage dann nicht mehr.

Ja. Der Oberste Gerichtshof hielt eine Bestimmung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 für verfassungswidrig und legte sie dem Verfassungsgerichtshof vor. Dieser wies den Antrag im Jahr 2017 ab. Die Bestimmung blieb damit anwendbar.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2

Entscheidungstext

45 Absätze, 15.391 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2017

Geschäftszahl

9ObA49/17x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Werner Krachler in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Zentralbetriebsrat der Oesterreichischen Nationalbank, *****, 2. bis 1395., *****, alle vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Oesterreichische Nationalbank, *****, vertreten durch Burgstaller & Preyer Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. Republik Österreich, Bundesministerium für Finanzen, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, wegen 4.368.953,44 EUR sA (Revisionsinteresse: 4.338.495,22 EUR) und Feststellung (Streitwert: 230.900 EUR; Revisionsinteresse: 230.600 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juli 2014, GZ 8 Ra 43/14y-16, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 14. Jänner 2014, GZ 15 Cga 161/13z-10, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der 1.- bis 186.-, der 188.- bis 394.-, sowie der 396.- bis 1.395.-klagenden Parteien wird nicht Folge gegeben.

Diese Parteien sind schuldig, binnen 14 Tagen der erstbeklagten Partei die mit 12.782,34 EUR (darin 2.130,39 USt) und der zweitbeklagten Partei die mit 10.651,95 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen, und zwar die erstklagende Partei im Ausmaß von jeweils 0,48 % und die 2.- bis 186.-, die 188.- bis 394.- sowie die 396.- bis 1.395.-klagenden Parteien die jeweils verbleibenden Beträge zu gleichen Teilen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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