Kann ich noch bestreiten, dass die Sache vor Gericht gehört?
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 04.07.2024 (65 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: keine bindende Bejahung der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs durch beide Instanzen, weil das Erstgericht zur Zulässigkeit des (außer-)streitigen Rechtswegs gar nicht Stellung nahm und das Rekursgericht – abweichend vom Erstgericht – im außerstreitigen Verfahren entschieden hat.OGH 6 Ob 213/24b, 28.01.2026
- Dass die Zulässigkeit des Rechtswegs zu Unrecht bejaht wurde, ändert nichts daran, dass das Gericht den geltend gemachten Anspruch in materiell-rechtlicher Hinsicht überprüfen muss.OGH 8 Ob 15/23y, 29.03.2023
- Hier: Rechtskräftig entschiedene Bejahung der internationale Zuständigkeit des österreichischen Gerichts.OGH 2 Nc 17/12s, 05.06.2012
- Da die bloß implizite Bejahung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs (nur) durch meritorische Behandlung des Begehrens nicht für die Annahme einer Entscheidung mit bindender Wirkung ausreicht, ist dem Obersten Gerichtshof die nunmehrige Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht verwehrt.OGH 3 Ob 23/11w, 13.04.2011
- Internationale Zuständigkeit und internationale Streitanhängigkeit.OGH 8 Ob 136/08w, 16.12.2008
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- Es entspricht einer Linie der Rechtsprechung, dass eine bloß implizite Bejahung der Rechtswegzulässigkeit, etwa durch meritorische Behandlung eines Begehrens, für eine bindende Bejahung der Zulässigkeit des (hier: außerstreitigen) Rechtswegs nicht ausreicht.OGH 5 Ob 209/07g, 05.02.2008
- Diese Bindung im Sicherungsverfahren gilt nicht für das Hauptverfahren.OGH 17 Ob 22/07w, 11.12.2007
- Hier: Zuständigkeit zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung über eine in der Tschechischen Republik gelegene Liegenschaft.OGH 6 Ob 43/07b, 16.03.2007
- Haben die Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit und internationale Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts für das Sicherungsverfahren übereinstimmend bejaht, ist der Oberste Gerichtshof daran nach § 42 Abs 3 JN in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gebunden.OGH 4 Ob 202/06v, 21.11.2006
- Auch das Gemeinschaftsrecht gebietet kein Abgehen von dieser Rechtsprechung. Ein nationales Gericht ist nicht verpflichtet, eine allenfalls gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende rechtskräftige Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn die nationalen Vorschriften das nicht erlauben (EuGH Rs C-304/04 Kapferer). Das muss auch für die rechtskräftige Bejahung der Zuständigkeit gelten.OGH 4 Ob 118/06s, 28.09.2006
- Haben die Vorinstanzen die internationale Zuständigkeit für das Sicherungsverfahren übereinstimmend bejaht, ist der Oberste Gerichtshof nach § 42 Abs 3 JN in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 1 ZPO daran gebunden.OGH 4 Ob 118/06s, 28.09.2006
- Hier: Einrede der entschiedenen Rechtssache.OGH 3 Ob 315/05b, 29.03.2006
- Haben die Vorinstanzen ausdrücklich das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit bejaht, so liegt gemäß § 42 Abs 3 JN eine bindende Gerichtsentscheidung über diese Voraussetzung vor.OGH 1 Ob 74/02t, 30.04.2002
- Die rechtskräftige Entscheidung über die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs ist jedenfalls im Sinn der §§ 42, 46 Abs 1 JN bindend.OGH 8 Ob 262/00p, 28.05.2001
- Haben beide Vorinstanzen übereinstimmend den Charakter des geltend gemachten Anspruches auf Ersatz von Sachverständigenkosten als vorprozessuale Kosten verneint und damit die Zulässigkeit des Rechtsweges für diesen Anspruch bejaht haben, so liegt insoweit ein Beschluss des Berufungsgerichtes vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist.OGH 4 Ob 2314/96i, 29.10.1996
- Hier: StreitanhängigkeitOGH 2 Ob 228/81, 09.03.1982
- Es handelt sich nämlich um einen im Urteil aufgenommenen Beschluss (wenngleich Spruch und Begründung nicht gesondert sind), der in Rechtskraft erwuchs.OGH 5 Ob 638/81, 22.09.1981
- Dies gilt aber dann nicht, wenn der Entscheidung des Erstgerichts nicht zwingend entnommen werden kann, dass es sich veranlasst sah, einen Beschluss über die Prozesseinrede zu fassen.OGH 3 Ob 524/81, 08.07.1981
- Hier: Mangelnde Parteifähigkeit.OGH 8 Ob 131/78, 26.01.1979
- Die Auffassungen darüber, ob die übereinstimmende Bejahung einer Prozessvoraussetzung durch die Untergerichte, die sich nur aus den Entscheidungsgründen ergibt, den OGH bindet, gehen auseinander. Jedenfalls aber kann die nur in den Gründen der Entscheidungen von Untergerichten geschehene Bejahung der Parteifähigkeit eines Gebildes, die nicht einmal darauf Bedacht nimmt, ob es einen gesetzlichen Vertreter hat, den OGH nicht binden.OGH 1 Ob 103/75, 02.07.1975
- Die Vorinstanzen haben in den Gründen ihrer Entscheidungen ausgesprochen, dass der Rechtsweg für den klagsgegenständlichen Anspruch zulässig ist. Da sie im Spruch über den Klagsanspruch sachlich entschieden haben, ist auch eine Entscheidung über die Vorfrage der Zulässigkeit des Rechtsweges erfolgt.OGH 7 Ob 184/73, 24.10.1973
- Darstellung der widersprechenden Judikatur zur Frage, ob eine bindende Entscheidung der Unterinstanzen über ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn sie nur in den Entscheidungsgründen übereinstimmend verneint wurde.OGH 1 Ob 286/68, 19.12.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039774 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 65.
- OGH 5 Ob 178/23x, 04.07.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 38/23p, 27.09.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 8 Ob 15/23y, 29.03.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 156/22p, 27.09.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 113/19t, 29.08.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 174/17t, 24.10.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 49/17x, 24.05.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 32/17t, 04.05.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 161/16m, 23.01.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 197/16f, 19.12.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenden Sie erst im letzten Rechtsmittel ein, dass die Sache gar nicht vor die Gerichte gehört, wird das trotzdem vorweg geprüft. Voraussetzung ist, dass die Vorinstanzen darüber weder im Spruch noch in der Begründung entschieden haben. Dann ist die Frage noch nicht bindend erledigt.
Ja. Das Gericht, an das überwiesen wurde, ist zwar an den Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit gebunden. Das hindert aber den Prozessgegner nicht, die Unzuständigkeit einzuwenden, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht in das Verfahren einbezogen war.