OGH 9 ObA 60/17i
Worum es ging: Sind mit der Auflösungsvereinbarung alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis weg?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im Zweifel ja. Ein Vergleich, den Sie bei der Beendigung eines Dauerverhältnisses schließen, erfasst grundsätzlich alle wechselseitigen Forderungen daraus, auch wenn keine ausdrückliche Generalklausel vereinbart wurde. Erfasst sind auch Ansprüche, an die Sie damals nicht gedacht haben, an die Sie aber denken konnten.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.03.2017, 7 Ra 82/16d-12
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1389 ZPO § 502 ZPO § 510
Entscheidungstext
20 Absätze, 2.863 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.05.2017
Geschäftszahl
9ObA60/17i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Werner Krachler in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** L*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. D***** W*****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 11.509,29 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. März 2017, GZ 7 Ra 82/16d-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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