Sind mit der Auflösungsvereinbarung alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis weg?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (39 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1969)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Rückforderungsanspruch der Klägerin resultiert nicht aus dem Arbeitsverhältnis und nicht aus dem Vergleich, er ergibt sich auch nicht daraus, dass der Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung gegenverrechnet wird, sondern aus der irrtümlichen Zahlung eines überhöhten Betrags nach Vergleichsabschluss.OGH 9 ObA 90/19d, 22.01.2020
- Es kann aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit einer in einer Auflösungsvereinbarung enthaltenen Generalklausel, nach der die wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis bereinigt und verglichen sein sollen, auch Streitigkeiten aus denjenigen Ansprüchen mitverglichen sein sollen, die erst durch die Auflösungsvereinbarung geschaffen werden.OGH 9 ObA 90/19d, 22.01.2020
- Hier: Einverständliche Teilbemessung des Schmerzengelds.OGH 2 Ob 24/19x, 22.10.2019
- Hier: Mietverhältnis.OGH 6 Ob 151/18a, 25.10.2018
- Hier: Abfindungsvergleich.OGH 2 Ob 36/15f, 16.12.2015
- Macht eine Partei nach Abschluss eines Vergleichs ein Recht geltend, so muss sie im Bestreitungsfall die Voraussetzungen für das Nichteintreten der Bereinigungswirkung des Vergleichs behaupten und unter Beweis stellen.OGH 9 ObA 33/10h, 11.05.2010
- Im vorliegenden Fall kam es aber nicht (bloß) zu einer geänderten Besteuerung, sondern zu einer irrtümlichen Rückerstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer an die beklagte Partei anstatt - richtigerweise - an die klagende Partei durch den beim Finanzamt tätigen Sachbearbeiter, die für die klagende Partei im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht voraussehbar war. Den daraus gegenüber der beklagten Partei resultierenden Rückforderungsanspruch konnte die klagende Partei auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht bedenken.OGH 1 Ob 73/09f, 09.06.2009
- Die Bereinigungswirkung tritt selbst dann ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde; sie umfasst, wie ein Umkehrschluss aus dem zweiten Satz des § 1389 ABGB ergibt, auch solche Ansprüche, an welche die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten.OGH 9 ObA 34/05y, 16.12.2005
- Generalvergleich.OGH 9 ObA 10/05v, 29.06.2005
- Davon sind auch allfällige steuerliche Nachteile, aber auch Vorteile aus einer geänderten Besteuerung, weil es sich nunmehr um auf Grundlage eines Vergleiches und später ausbezahlte Entgeltbestandteile handelt, erfasst.OGH 8 ObA 66/03v, 07.08.2003
- Die Bereinigungswirkung eines anlässlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses geschlossenen Vergleiches erstreckt sich im Zweifel auf alle aus diesem Dauerschuldverhältnis entstehenden oder damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten.OGH 9 ObA 168/99t, 30.06.1999
- Im vorliegenden Fall war nur die Regelung des familienrechtlichen, nicht aber des gesellschaftsrechtlichen Dauerschuldverhältnisses Vergleichsgegenstand.OGH 1 Ob 617/91, 20.11.1991
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 237/89, 13.09.1989
- Hier: Verzicht auf allfällige Schadenersatzansprüche wegen Unterversicherung bei Sozialversicherung durch Arbeitgeber.OGH 9 ObA 237/89, 13.09.1989
- Stehen nur Ansprüche aus einem Angestelltenverhältnis zur Diskussion, dann liegt es nahe, nur diese ausdrücklich abschließend zu regeln.OGH 4 Ob 550/87, 29.09.1987
- Nachträgliche Steuerverschreibung.OGH 6 Ob 712/81, 02.12.1981
- Scheidung - auch für den Fall, dass in ihm eine Generalklausel nicht enthalten ist.OGH 1 Ob 575/81, 20.05.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032589 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 39.
- OGH 8 ObA 32/24z, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 95/22v, 28.09.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 47/21a, 03.08.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 86/20k, 23.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 181/19k, 29.06.2020, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 90/19d, 22.01.2020, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 24/19x, 22.10.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 60/17i, 24.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Treten Sie berechtigt von einer Vereinbarung zurück, die eine frühere Verpflichtung ersetzen sollte, gilt wieder das ursprüngliche Vertragsverhältnis. Etwas anderes gilt nur, wenn die Beteiligten erkennbar das Gegenteil gewollt haben.
Nein. Eine Erwartung, von der beide Seiten beim Abschluss ausgegangen sind, wirkt nur dann, wenn Sie sie ausdrücklich oder stillschweigend zur Bedingung des Vertrags gemacht haben. Sonst bleibt der Vertrag bestehen, auch wenn die Erwartung nicht eintritt. Wer sich auf eine solche Abrede beruft, muss sie beweisen.