Zählt, wie mein Vertragspartner meine Erklärung verstehen durfte?
betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer, Arbeitnehmer
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (159 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1984)
Vertragsauslegung; außerordentliche Revision nicht angenommen: Vom Wortlaut ausgehend, Erforschung der Parteienabsicht unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung unter Heranziehung des Parteienverhaltens und ihrer Erklärungen, gemessen am Empfängerhorizont (§ 914 ABGB).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob ein Verhalten aus der Sicht des redlichen Erklärungsempfängers als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durfte, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.OGH 3 Ob 55/25x, 23.07.2025
- Hier: "Informationsblatt" über die unterschiedlichen Untersuchungsmöglichkeiten zur Erkennung von Trisomie 21.OGH 7 Ob 1/23g, 21.02.2023
- Hier: Verjährungsverzicht eines österreichischen Korrespondenzversicherers namens des ausländischen Versicherers.OGH 2 Ob 132/22h, 17.01.2023
- Hier: Sicherungsübereignungsvertrag mit grenzüberschreitendem Bezug zu Deutschland.OGH 7 Ob 99/22t, 24.08.2022
- Hier: Fremdwährungskreditvertrag.OGH 4 Ob 71/22b, 22.04.2022
- Hier: Treuhandschaftsregelung in einem Optionsvertrag.OGH 6 Ob 17/21z, 18.02.2021
- Welche Schutz‑ und Sorgfaltspflichten die Parteien eines singulären Vertragsverhältnisses gegenüber ihrem Vertragspartner treffen, kann nur aufgrund der Umstände des Einzellfalls beurteilt werden. (T54a)<br/>Beisatz: Hier: Bestandvertrag über einen Bojenplatz mit Bojenanlage.OGH 10 Ob 45/19v, 30.07.2019
- Zur VertragsauslegungOGH 7 Ob 47/15k, 09.04.2015
- Hier: Händler‑ und Werkstattvertrag.OGH 3 Ob 33/13v, 19.06.2013
- Hier: Auslegung eines Verjährungsverzichts.OGH 2 Ob 163/12b, 24.01.2013
- Hier: Auslegung einer Konventionalstrafvereinbarung (Pönale).OGH 9 Ob 36/12b, 22.08.2012
- Hier: Frage, welche Leistung geschuldet wurde.OGH 1 Ob 42/11z, 31.03.2011
- Hier: Oppositionsverfahren.OGH 3 Ob 5/11y, 23.02.2011
- Hier: Auslegung eines Erbverzichtsvertrags.OGH 3 Ob 15/11v, 23.02.2011
- Hier: Altersteilzeitvereinbarung.OGH 9 ObA 90/10s, 22.10.2010
- Eine einzelvertragliche Auslegung hat unter Berücksichtigung der konkreten Vertragsverhandlungen zu erfolgen und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 9 ObA 90/10s, 22.10.2010
- Hier: § 8 Abs 4 AAB der Wirtschaftstreuhänder.OGH 6 Ob 124/10v, 01.09.2010
- Dies gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung.OGH 7 Ob 75/09v, 02.09.2009
- Hier: Ob die Auslegung von Bestimmungen einer einzelvertraglichen Betriebspensionsvereinbarung zutrifft, kann immer nur an Hand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.OGH 9 ObA 147/08w, 04.08.2009
- Hier: Auslegung eines beim Privat-Verkauf eines Gebraucht-PKW abgegebenen Gewährleistungsverzichts.OGH 9 Ob 3/09w, 24.02.2009
- Hier: Vertragsbestimmung, die Unverbindlichkeits- und Widerrufsklausel kombiniert.OGH 9 ObA 113/08w, 24.02.2009
- Hier: Auslegung des Umfangs der erteilten Vollmacht.OGH 3 Ob 247/08g, 17.12.2008
- Die auf den Gesamtumständen des Einzelfalls beruhende Auslegung eines Standby Letter of Credit stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar.OGH 8 Ob 132/08g, 16.12.2008
- Hier: Revision zurückgewiesen; Auslegung einer Haftungsübernahme eines Treuhänders in einer Treuhandvereinbarung.OGH 1 Ob 144/08w, 16.09.2008
- Ob die Auslegung von Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung zutrifft oder nicht, kann immer nur an Hand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.OGH 8 ObA 47/08g, 10.07.2008
- Die Beurteilung, ob zwischen den Prozessparteien eine Vertragsbeziehung anzunehmen ist oder nicht, betrifft ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage. Dies gilt insbesondere für die Beurteilung von Willenserklärungen durch schlüssige Verhaltensweisen.OGH 2 Ob 51/08a, 27.03.2008
- Die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall und Auslegungsfragen über die Erklärungsabsicht im Einzelfall sind vom Obersten Gerichtshof - von groben Auslegungsfehlern und sonstigen krassen Fehlbeurteilungen abgesehen - nicht zu überprüfen.OGH 10 Ob 24/08i, 10.03.2008
- Hier: Auslegung einer zwischen den Streitteilen geschlossenen Zusatzvereinbarung (Altersteilzeitvereinbarung) zum Dienstvertrag.OGH 8 ObA 59/07w, 11.10.2007
- Frage, ob bestimmte Äußerungen eines Arbeitnehmers bereits als Auflösungserklärungen angesehen werden können.OGH 8 ObA 62/06k, 13.07.2006
- Hier: Auslegung einer Haftungserklärung.OGH 2 Ob 58/06b, 29.06.2006
- Hier: Auslegung einer Betriebsvereinbarung.OGH 9 ObA 42/06a, 07.06.2006
- Die Form des Vertrags ändert dabei regelmäßig nichts an der Einzelfallbezogenheit der Auslegung; dies gilt auch bei Abschluss eines Notariatsakts.OGH 9 Ob 82/04f, 01.12.2004
- Ordentliche Revision zurückgewiesen: Hier: Auslegung eines Ausbildungsvertrages.OGH 7 Ob 128/03d, 05.08.2003
- Hier: Revision angenommen: Ausgehend von Inhalt und Zweck der abgegebenen Erklärungen sind diese im Sinne des § 914 ABGB danach zu beurteilen, welche Verpflichtungen der Erklärende damit für den Erklärungsempfänger erkennbar übernehmen wollte.OGH 1 Ob 41/03s, 25.03.2003
- Hier: Dienstbarkeitsvertrag.OGH 1 Ob 131/02z, 28.01.2003
- Hier: Wenn auch Rechtsunkundige bei verunglückten Formulierungen in der Regel unmittelbar zur Leistung verpflichtet werden wollen oder im Zweifel kein Vorvertrag anzunehmen ist, so hängt die Beurteilung jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab.OGH 9 Ob 120/01i, 07.06.2001
- Ob im konkreten Fall ein Garantievertrag zustandegekommen ist, stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, weil ihre Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt.OGH 3 Ob 275/00p, 23.05.2001
- Hier: Schiedsvertrag.OGH 1 Ob 126/00m, 28.11.2000
- Ob eine Vereinbarung richtig ausgelegt wurde, kann nur in Fällen auffallender Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht als erhebliche Rechtsfrage qualifiziert werden.OGH 9 ObA 291/00k, 22.11.2000
- Hier: Auslegung einer Generalklausel in einem Vergleich.OGH 9 ObA 137/00p, 06.09.2000
- Der Umfang vertraglicher Nebenpflichten hängt weitgehend vom Einzelfall ab.OGH 7 Ob 185/99b, 08.09.1999
- Ob der Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger mit dem Erbteilungsübereinkommen beziehungsweise dem Kaufvertrag eingeräumten Rechte eines Jagdpächters durch Unterfertigung eines entsprechenden schriftlichen Vertrages zu beurkunden, stellt zufolge der Einzelfallbezogenheit dieses Problems keine erhebliche Rechtsfrage dar.OGH 7 Ob 185/99b, 08.09.1999
- Hier: Dienstbarkeitsbestellungsvertrag.OGH 1 Ob 85/98a, 28.07.1998
- Außerordentliche Revision zurückgewiesen.OGH 1 Ob 85/98a, 28.07.1998
- Die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Parteienerklärungen, von denen nicht anzunehmen ist, dass sie in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen, begründet wegen der über den Anlassfall nicht hinausgehenden Bedeutung die Zulässigkeit der Revision im allgemeinen nicht.OGH 1 Ob 58/97d, 15.05.1997
- Ein Problem der Vertragsauslegung kann aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.OGH 1 Ob 2380/96y, 16.12.1996
- Verwendung eines in der Bilanz der übertragenen Gesellschaft als wahrscheinlich zurückzuerstattend ausgewiesenen Haftrücklasses, der auf Grund einer späteren rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes nicht mehr rückerstattet werden musste, zur Deckung (noch) später hervorgekommener Ansprüche von Wohnungseigentümern des betreffenden Objektes. Für diesen Fall hätten redliche Parteien keinen Rückgriff der Erwerber der Gesellschaftsanteile gegen den Veräußerer vorgesehen.OGH 4 Ob 2096/96f, 14.05.1996
- Hier: Zustandekommen einer Aussetzungsvereinbarung.OGH 9 ObA 1049/95, 17.01.1996
- Hier: Haftungserklärung einer Bank.OGH 5 Ob 1510/93, 23.03.1993
- Wie die Parteienerklärungen im Einzelfall aufzufassen sind, berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 7 Ob 566/91, 11.07.1991
- Auf Vertragsauslegung wird im Rahmen einer außerordentlichen Revision nicht eingegangen, wenn das Berufungsgericht von den allgemeinen Vertragauslegungsgrundsätzen und der hiezu ergangenen einhelligen Rechtsprechung des OGH nicht abgewichen ist.OGH 5 Ob 570/85, 10.09.1985
- Auslegung eines Vergleiches: Maßgebend ist der objektive Sinn der Erklärung; primär der Wortlaut eines schriftlichen Vergleiches; die Bereinigungswirkung eines Vergleiches bezieht sich im Zweifel auf alle Ansprüche, an die die Parteien denken konnten.OGH 3 Ob 1011/84, 03.10.1984
- Auslegung eines Vergleichs auf Grund seiner Vorgeschichte ist keine erhebliche Rechtsfrage. Auf eine nicht erkennbar geäußerte Absicht bei Vergleichsabschluss kommt es nicht an.OGH 7 O 1513/84, 30.08.1984
- Außerordentliche Revision vorläufig angenommen: Eine auszulegende AGB - Bestimmung ist zwar als solche eine spezielle Ausformung im Einzelfall, ihre vielfache Anwendung im Rechtsverkehr verschafft ihr aber Bedeutung über den einzelnen Geschäftsfall und Rechtsfall hinaus (hier: Auslegung einer "Garantiebestimmung" in AGB aller Vertragshändler einer bestimmten Kraftfahrzeugerzeugungsunternehmung als bloße Modifizierung der Gewährleistungsregelung oder darüber hinaus als echte Garantie.OGH 6 Ob 1515/84, 10.05.1984
- Ordentliche Revision zurückgewiesen: Hier: Auslegung einzelner Bestimmungen eines auf die Umstände des ganz bestimmten konkreten Falles abgestellten Vertrages in ihrem Zusammenhang.OGH 8 Ob 527/84, 12.04.1984
- Gegen eine schlüssig zustandegekommene Bittleihe spricht mit Sicherheit die festgestellte Vereinbarung, dass das Benützungsrecht unbefristet eingeräumt wurde.OGH 7 Ob 1502/84, 16.02.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044358 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 8 Ob 93/25x, 24.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 1/26v, 20.02.2026, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 68/25y, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 141/25y, 17.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 188/25k, 17.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 43/25a, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 113/25f, 07.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 60/25x, 05.08.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 3 Ob 55/25x, 23.07.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 4 Ob 110/25t, 22.07.2025, Fall aus Wien
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