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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.05.2017 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 1/17f

Worum es ging: Muss ich im Rechtsmittel jeden Grund einzeln bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

24 Absätze, 4.506 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Geschäftszahl

8ObA1/17f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Hübner und Mag. Andreas Schlitzer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** B*****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Mag. Stefan Lichtenegger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Klaus Oblin, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2016, GZ 9 Ra 46/16z-46, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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