OGH 5 Ob 116/17w
Worum es ging: Wird meine Revision behandelt, weil das Gericht sie zuließ?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 02.09.2016, 28 Cg 49/11y-76
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.03.2017, 15 R 198/16x-82
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Geschäftszahl
5Ob116/17w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft des Hauses *****, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. D*****, vertreten durch Dr. Farid Sigari-Majd, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien, wegen 17.162,61 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2017, GZ 15 R 198/16x-82, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2. September 2016, GZ 28 Cg 49/11y-76, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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