Wird meine Revision behandelt, weil das Gericht sie zuließ?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (193 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (vergleiche 8 Ob 2/95).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Keine Auseinandersetzung mit der Stattgabe des Feststellungsbegehrens in der Revision.OGH 4 Ob 121/23g, 27.08.2024
- Das gilt auch bei nachträglicher Zulassung des Revisionsrekurses.OGH 1 Ob 18/22m, 23.03.2022
- Hier: Grundbuchsverfahren.OGH 5 Ob 171/20p, 22.10.2020
- Erklärt das Berufungsgericht die Revision mit konkretisierter Begründung zutreffend für zulässig, reicht es zwar, wenn der Revisionswerber dieser Begründung beitritt, er muss aber zur maßgeblichen Rechtsfrage inhaltlich Ausführungen erstatten, sich also konkret mit der Entscheidung des Berufungsgerichts juristisch auseinandersetzen.OGH 6 Ob 113/20s, 15.09.2020
- Hier: Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung.OGH 9 ObA 51/16i, 18.08.2016
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Revisionsrekurs im außerstreitigen Verfahren.OGH 1 Ob 8/11z, 28.04.2011
- Dieser Grundsatz gilt auch im außerstreitigen Verfahren jedenfalls dann, wenn im Revisionsrekurs eine erhebliche Rechtsfrage nicht einmal angesprochen wird.OGH 2 Ob 110/09d, 06.05.2010
- Eine Revision ist nur dann im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zulässig, wenn der Revisionswerber die für die Entscheidung maßgeblichen erheblichen Rechtsfragen auch in seinen Rechtsmittelausführungen aufgreift. Er muss somit wenigstens in Ansätzen versuchen, eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuwerfen, bei deren Beurteilung er von der Rechtsansicht der zweiten Instanz abweicht.OGH 1 Ob 47/09g, 31.03.2009
- Hier: Revisionsrekurs.OGH 1 Ob 40/09b, 31.03.2009
- Das gilt auch in außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG.OGH 5 Ob 9/08x, 14.05.2008
- Dies rechtfertigt die Zulässigkeit der Revision nur dann, wenn darin Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auch konkret releviert werden.OGH 9 Ob 43/07z, 25.06.2007
- Die vom Rekursgericht als erheblich im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG beurteilte Rechtsfrage wird im Rechtsmittel nicht angesprochen. Da der Oberste Gerichtshof aber nicht dazu berufen ist, theoretisch zu einer Rechtsfrage, deren Lösung durch die zweite Instanz vom Rechtsmittelwerber gar nicht bestritten wird, Stellung zu nehmen, ist auf diese Frage nicht weiter einzugehen. Daran hat auch die Reform des Außerstreitverfahrens durch das AußStrG BGBl I 2003/111 nichts geändert.OGH 10 Ob 48/06s, 17.08.2006
- Hat der Revisionswerber eine in erster Instanz vorgebrachte rechtsvernichtende Tatsache in der Rechtsrüge seiner Berufung nicht mehr aufrecht erhalten, ist deren Vorliegen im Revisionsverfahren vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu prüfen. Insoweit fehlt es an der Präjudizialität der dargestellten Rechtsfrage.OGH 3 Ob 142/03h, 26.09.2003
- Wenn der Revisionswerber eine der beiden vom Berufungsgericht für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführten Rechtsfragen in seinem Rechtsmittel nicht mehr aufgreift, hat sich die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes nur an der zweiten angesprochenen Rechtsfrage zu orientieren.OGH 5 Ob 261/01w, 27.11.2001
- Hier: Verfahren nach § 37 MRG.OGH 5 Ob 127/01i, 13.11.2001
- Hier: Keine Beschwer des Revisionswerbers.OGH 2 Ob 147/01h, 21.06.2001
- Der Oberste Gerichtshof hätte sich nur dann in der Sache auseinanderzusetzen gehabt, wenn der Kläger wenigstens eine für die Entscheidung präjudizielle Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung angeschnitten hätte. Die Revision ist nämlich auch dann unzulässig, wenn das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Revision mit Recht ausgesprochen hätte, der Revisionswerber dann aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt.OGH 1 Ob 243/00t, 24.10.2000
- Dieser Grundsatz ist mit Einschränkungen auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden.OGH 6 Ob 2222/96z, 05.12.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102059 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
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Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
- AußStrG § 62 · Zulässigkeit des Revisionsrekurses
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
- ZPO § 508a
- ZPO § 528
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