OGH 9 ObA 15/17x
Worum es ging: Bekomme ich als Leiharbeiter den vollen Lohn des Einsatzbetriebs?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Arbeiten Sie als überlassene Arbeitskraft in einem Betrieb, in dem die Arbeitszeit nur innerbetrieblich verkürzt wurde, darf sich das nicht auf Ihren Lohn auswirken. Eine Teilzeitvereinbarung mit dem Überlasser, die bloß diese innerbetriebliche Verkürzung nachbildet, ohne Ihre Arbeitszeit tatsächlich zu verkürzen, ist unwirksam. Wird Ihre Arbeitszeit dagegen wirklich verkürzt, sind darüber hinausgehende Stunden als Mehrarbeit zu bezahlen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 15.11.2016, 11 Ra 69/16w-14
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 97 ZPO § 182a ZPO § 52
Entscheidungstext
58 Absätze, 21.158 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2017
Geschäftszahl
9ObA15/17x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Mag. Matthias Schachner in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. W***** T*****, 2. D***** R*****, 3. D***** J*****, 4. T***** T*****, 5. M***** H*****, 6. M***** Z*****, alle vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei d***** GmbH, *****, vertreten durch Bruckmüller Rechtsanwalts GmbH in Linz, wegen 27.095,90 EUR sA (Gesamtstreitwert), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. November 2016, GZ 11 Ra 69/16w-14, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Mai 2016, GZ 16 Cga 25/16a-10, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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